PKV IM NIEDRIGZINSUMFELD

Seit der Finanz- und Wirtschaftskrise sind die Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau. Auch früher waren wir immer wieder Zinsschwankungen unterworfen.

Dabei haben höhere niedrige abgelöst und umgekehrt. Das war zyklisch. Aber das was wir nun seit mittlerweile über zehn Jahren erleben ist keine natürliche Phase, sondern eine künstlich herbeigeführte und seitdem auch andauernde Phase der Niedrigzinsen.

In diesem Umfeld muss sich die PKV bewegen - und das fällt ihr zunehmend schwerer. Warum? Die Antwort darauf ist sei trivial wie logisch. Die Private Krankenversicherung setzt auf das Prinzip der Kapitaldeckung. Sie ist darauf aus mit den angelegten Geldern aus Beiträgen am Kapitalmarkt Gewinne zu erzielen. Dabei sind die Vorgaben hinsichtlich der Geldanlagen konservativ und Risiko in jedem Fall zu scheuen.

Daher investieren die Krankenversicherer in Staatsanleihen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe und Immobilien und lediglich ein Anteil im einstelligen Prozentbereich in Aktien. Mit dieser zurückhaltenden Anlagestrategie ist seit Jahren der Ertrag dürftig und die PKV sehnt sich nach den 1990er Jahren zurück als man mit diesem Portfolio sieben, acht Prozent netto erzielen konnte. In den goldenen Zeiten war es kein Problem den kalkulierten Rechnungszins von 3,5 Prozent zu bedienen, der in den Tarifen bereits eingerechnet war.

Jetzt fällt das zunehmend schwerer, denn die Kapitalerträge der Krankenversicherer geben das zum Teil schon seit Jahren nicht mehr her.

Quelle: KVPro.de - Unternehmenskennzahlen der PKV
Legende

weiß = Nettoverzinsung 3,50 Prozent
grün = Nettoverzinsung über 3,50 Prozent
rot    = Nettoverzinsung unter 3,50 Prozent - je nach Intensität wird die Abweichung höher
blau = Versicherer durch Fusion nicht mehr am Markt

Bereits im Zuge der Einführung der UNISEX-Tarife (zum 21.12.2012) hat die PKV die Niedrigzinsen berücksichtigt und den Rechnungszins von vorne herein auf 2,75 Prozent festgelegt, in der Hoffnung, dass das einerseits ausreichend sein wird und andererseits die Niedrigzinsphase in Kürze beendet wäre.

Beides hat sich nicht erfüllt und daher wird es nun zunehmend schwieriger sich in diesem Zinsumfeld zu bewegen. Die Folgen treffen alle PKV-Kunden gleichermaßen, wenn auch in unterschiedlicher Höhe. Wird der kalkulierte Rechnungszins abgesenkt, dann wird die Alterungsrückstellung neu bewertet - sowohl der Teil, der in Zukunft noch zu bilden ist als auch der bereits vorhandene Anteil.

Während neue Kunden nicht so stark belastet werden, trifft es langjährige Versicherte sehr viel stärker, denn je länger jemand versichert ist, desto größer ist sein Anteil an der kollektiven Alterungsrückstellung und durch die Neubewertung mit einem niedrigeren Zinssatz ist Fehlbetrag höher.

 

SO WIRD DER FEHLBETRAG EINGEPREIST

Die Einpreisung geschieht durch eine Beitragsanpassung. Allerdings ist ein abgesenkter Rechnungszins kein sogenannter auslösender Faktor für eine Betragsanpassung. Beitragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn die Leistungsausgaben (Abweichung beträgt mehr als 10 Prozent) sich voraussichtlich dauerhaft erhöhen oder die Lebenserwartung (Abweichung beträgt mehr als 5 Prozent) steigt.

Wenn einer von beiden Gründen vorliegt oder beide gleichzeitig, dann erfolgt eine Beitragsänderung und in diesem Zuge kann dann der abgesenkte Rechnungszins ebenfalls bepreist werden. Dadurch fällt die notwendige Anpassung höher aus. Das ist genau die Erfahrung, die PKV-Kunden seit 2015, 2016 zunehmen machen.

Übrigens,... die auslösenden Faktoren können sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Sollten die Leistungsausgaben geringer sein und beträgt hier die Abweichung ober zehn Prozent, dann kann das sogar eine Beitragssenkung bedeuten.
Geschah in den ersten Jahren von UNISEX immer wieder mal, da die gleichgeschlechtliche Kalkulation in der Krankenversicherung ohne jegliche Erfahrungswerte vorgenommen werden musste und die PKV verständlicherweise sich sehr vorsichtig verhalten hat. In Bisex erleben wir das in der Regel bei den Tagegeldern. In den Kostentarifen der Vollversicherung kommt das eher nicht vor.

Erstaunlich ist aber, wenn die PKV sich trotz geringerer tatsächlicher Ausgaben als angenommen mehr Geld von ihren Kunden holt. Offenbar ist das kein neues Vorgehen, so dass es bereits im Jahr 2012 dazu Rechtsprechung des OLG Köln (VersR 2013, 1561 - OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 - 20 U 149/11 - juris.) gab in dem das Gericht dem beklagten Versicherer untersagte, bei negativem auslösenden Faktor die Beiträge zu erhöhen.

Rn. 34

Im Jahr 2001 lagen die erforderlichen Versicherungsleistungen in der Beobachtungseinheit „Männer im Tarif N2 1 3“ 5,99 % unter den kalkulierten, so dass der auslösende Faktor nach § 8 b Ziffer 1.1 der Tarifbedingungen der Beklagten erreicht war. Diese Abweichung nach unten berechtigte die Beklagte indes nicht zu einer Beitragserhöhung.

Rn. 35

Zwar hat der Versicherer nach § 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungs-leistungen eines Tarifs eine den Schwellenwert überschreitende Abweichung ergibt, alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Abweichung handelt, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Die Vorschrift macht die Prämienanpassung daher nicht davon abhängig, dass die erforderliche Versicherungsleistung die kalkulierte überschreitet. Denkbar ist vielmehr auch, dass eine dem Versicherungsnehmer günstige Veränderung der erforderlichen Versicherungsleistung gegenüber der kalkulierten zu einer Prämiensenkung führt (vgl. hierzu auch Langheid/ Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 707; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Marko, a.a.O., § 203 Rn. 7). Eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung gibt dem Versicherer aber nach Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften nicht das Recht, die Beiträge zu erhöhen, sondern veranlasst allein eine Prüfung dahin, ob eine Prämiensenkung in Betracht kommt. Es wäre widersinnig, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungs-leistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen.

Das gesamte Urteil ist hier herunterzuladen...