Der brancheneinheitliche Basistarif

Der Basistarif ist das Ergebnis der Forderung nach bezahlbarem Versicherungsschutz für jedermann und geht zurück auf die Gesundheitsreform von 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz der CDU-SPD-Koalition). Die damals amtierende Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat mit einem kühnen Schachzug die soziale Verantwortung des Staates, u. a. für nicht versicherte Personen auf Beitragszahler abgewälzt.

Absolut genial, wenn man bedenkt, dass es eigentlich keinem aufgefallen ist weil die Bundesregierung es mit Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht und dem gleichzeitig in Kraft tretenden Basistarif, der zunächst noch "modifizierter Standardtarif" hieß verschleiern konnte.

Obwohl sich die PKV dagegen zur Wehr setzte und von

"existenziell bedrohlichen Eingriffen der Regierung"

sprach, konnte sie in der Folge vor dem Bundesverfassungsgericht nicht glaubhaft darlegen, dass die Folgen des Basistarifs wirklich so prekär sind.

Warum? Weil sie sich geweigert hat ihre Behauptung durch Zahlen zu beweisen und sich hinter dem Betriebsgeheimnis versteckt hat.

Die Folgen dieses Verhaltens können wir heute erleben: Die Beitragsanpassungen seit 2009 sind auch eine direkte Folge der Einführung des Basistarifs. Selbstverständlich nicht die alleinige Folge aber der Basistarif ist zum Teil mitverantwortlich.

Leistungsversprechen

Die Leistungen des Basistarifs sind der gesetzlichen Krankenversicherung "nachempfunden". Es wird immer wieder behauptet, die Leistungen seien identisch und entsprächen den Sozialgesetzbuch Nummer 5 (SGB V). Aber das entspricht nicht der Realität. Es gibt zahlreiche Berichte von Basistarifversicherten, die bestätigen, dass es sich in Wahrheit anders verhält.

Sie bereichten von einem Dasein als Patient 3. Klasse und sprechen auch immer wieder davon, dass Ärzte sie nicht behandeln wollen und von Kosten die nicht übernommen werden. Einen Anhaltspunkt hierfür könnte sein, dass der PKV-Verband mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die die Vergütung der Vertragsärzte für die Behandlung von Basistarifversicherten regelt.

Die Honorare liegen zum Teil deutlich unter denen, die die Vertragsärzte für die Behandlung von Kassenpatienten erhalten. Entsprechend groß kann man sich die Motivation vorstellen, die ein Mediziner hat, wenn der einen Patienten 3. Klasse behandeln soll, der dem Status nach PKV versichert ist.

Die Leistungen im Überblick

Leistungen

Leistungen analog zum Versicherungsumfang nach SGB V - in Wahrheit sind die Leistungen der GKV nachempfunden.

Kontrahierung

Kontrahierungszwang (Aufnahmezwang) mit einer Risikoprüfung, die keine Risikozuschläge* zulässt. Sie sind inaktiv, werden aber im Versicherungsschein dokumentiert. Sollte ein Tarifwechsel aus dem Basistarif heraus in einen anderen PKV-Tarif erfolgen, werden die Zuschläge aktiv.

Ausschlüsse

Leistungsausschlüsse* dürfen nicht vereinbart werden. Auch sie sind inaktiv, im Versicherungsschein dokumentiert und werden ebenfalls aktiv, wenn ein Tarifwechsel aus dem Basistarif heraus in einen anderen PKV-Tarif erfolgt.

* Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse werden erfasst und mit entsprechenden Geldbeträgen den sogenannten Umlageelementen zugeführt. Die Umlageelemente werden dann auf alle Basistarif- Versicherten verteilt. Vor allem beim Personenkreis der ehemals Nichtversicherten führt das in der Regel zu exorbitanten Zuschlagshöhen, die regelmäßig vierstellige Bereich erreichen.

Selbstbehalt

Selbstbehaltstufen von 300 EUR, 600 EUR, 900 EUR und 1.200 EUR jährlich sind wählbar bei einer Mindestbindefrist (Mindestversicherungsdauer) von 3 Jahren.
Hinweis: Nur selten wirkt sich der Selbstbehalt beitragsmindernd aus.

Bei Beihilfeberechtigung

Tarifvarianten für beihilfekonforme Absicherungen, wie z. B. für Beamte, Beamtenanwärter, Richter, usw...

Höchstbeitragsregelung

Die Beiträge werden limitiert auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag, wobei Ehepaare einen maximalen Gesamtbeitrag von 150 Prozent des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag zu bezahlen haben (dieser Wert ist auch aus der Pflegeversicherung bekannt).

Hilfebedürftigkeit

Bei Hilfebedürftigen (z. B. Empfängern von Arbeitslosengeld II) wird nur der halbe Beitrag erhoben. Der Leistungsträger der Grundsicherung, also z. B. die Arbeitsagentur zahlt einen vergleichbaren Beitrag wie bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen. Hilfebedürftigkeit muss nachgewiesen werden.

Alterungsrückstellung

Auch der Basistarif sieht die Bildung von Altersrückstellungen (Kapitaldeckungsverfahren) vor.

Versicherbarer Personenkreis

Grundsätzlich steht der Basistarif allen zum Abschluss offen, die dem Personenkreis der Privaten Krankenversicherung zuzurechnen sind (beispielsweise Selbständige und Freiberufler). Aber auch freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse haben Zugang (zum Beispiel Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungsplichtgrenze).

Der Basistarif ersetzt seit 2009 den Standardtarif als Seniorenlösung. Allen PKV-Kunden, die sich nach dem 01.01.2009 bei ihrem aktuellen PKV-Anbieter versichert haben steht nur noch der Basistarif als Seniorentarif zur Verfügung. Davon betroffen sind auch PKV-Kunden, die sich aufgrund von Kündigung nach dem 01.01.2009 bei einem anderen Anbieter versichert haben!

Das gilt für Bisex-Versicherte der Neuen Tarifwelt und selbstverständlich auch für UNISEX-Versicherte.

Anmerkung: Es ist auch unerheblich, ob man im geschlechtabhängig kalkulierten Basistarif den limitierten Höchstbetrag bezahlt oder in einer geschlechtsunabhängien Version. In beiden Fällen ist der Beitrag gleich.

Zur Zeit bemüht sich der PKV-Verband auf politische Ebene eine Öffnung des Standardtarifs für alle PKV-Kunden zu erreichen, unabhängig davon zu welcher Tarifwelt sie gehören. Eigenen Angaben zur Folge ist es aber nicht absehbar ob oder wann das gelingen kann.