ENTSCHEIDUNG DES BGH VOM DEZEMBER 2018

Mit seinem Urteil vom 19.12.2018 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 255/17) für sehr gemischte Gefühle gesorgt. Erleichterung bei den Krankenversicherern auf der einen Seite und maßlose Enttäuschung auf der Seite der PKV-Kunden.

 

KEINE ÜBERPRÜFUNG DURCH ZIVILGERICHTE

Der BGH kommt zu der Auffassung, dass Zivilgerichte die Unabhängigkeit eines bestellten Treuhänders überhaupt nicht zu überprüfen hätten. Es sei ausreichend, wenn die Aufsichtsbehörde die Unabhängigkeit im Zuge des Bestellungsverfahrens prüft (vgl. Rn 30).

Der BGH führt dazu aus, dass die Auffassung, ob die Unabhängigkeit eines Treuhänders ziviler Gerichtsbarkeit unterliegt durchaus umstritten ist und nennt auch zahlreiche Literaturstellen und Urteilsbegründungen, um sich im Anschluss auf eine Seite zu schlagen.

Aus den Gesetzesmaterialen - weder 1994 bei Einführung des Treuhänderverfahrens, noch bei der Reform des VVG 2007 - ergibt sich keinerlei Hinweis, dass der Gesetzgeber eine Überprüfungsmöglichkeit einem einzelnen Versicherungsnehmer einräumen wollte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er bei der Begriffswahl "unabhängiger Treuhänder" die Person meint, die durch den Versicherer dazu bestellt wurde und den aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen entspricht (vgl. Rn 35).

 

WIRKSAMWERDEN EINER ANPASSUNG

Damit eine Beitragsanpassung wirksam werden kann, muss der Versicherer die Gründe der Anpassung nennen. Die Umfang der Mitteilung ist an bestimmte Vorgaben geknüpft. Eine davon ist oder vielmehr wäre die Nennung des "auslösenden Faktors".

Dabei handelt es sich um eine rechnerische Größe.

Die Krankenversicherer versuchen die Bedeutung des auslösenden Faktors herunterzuspielen, in dem sie behaupten, dass er dem Versicherten keine Plausibilitätsprüfung gestatte, da der gesamte Tarif altersübergreifend - also über alle Altersgruppen hinweg - auf diesen heruntergebrochen werde und das keinerlei Rückschlüsse auf den Anpassungsbedarf der einzelnen Eintrittsalter zulasse.

Diese Behauptung ist völlig unzutreffend, weil die Betrachtung der jeweiligen Beobachtungseinheit erfolgt, gesondert nach Altersgruppen (gemäß § 15 Abs. KVAV). Es handelt sich beim auslösenden Faktor um ein wichtiges Indiz, das für jede Beobachtungseinheit gesondert ermittelt wird und bei Überschreiten (nach oben) auch zu einer BAP führt. Wenngleich der auslösende Faktor auch nicht das allein entscheidende Merkmal ist, so ist er doch ein wichtiges Indiz, um die Rechtmäßigkeit einer BAP zu erkennen.

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