VERSTOSS GEGEN § 203 ABSATZ 5 VVG

Zahlreiche Gerichte haben in der Zwischenzeit über den Verstoß gegen § 203 Abs. 5 VVG zugunsten von PKV-Kunden entschieden.

Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Ein Streitpunkt ist die Begründung der Anpassung. Hier tun sich offenbar einige Versicherer sehr schwer, insbesondere bei der Nennung des "auslösenden Faktors".

Was ist das genau?

Für die Beitragskalkulation gibt es zwei wichtige Größen:

  1. Leistungsausgaben und
  2. Lebenserwartung

Im Gesetz ist festgelegt, bei welcher Abweichung die Beiträge überprüft werden müssen, wobei für die Leistungsausgaben der Faktor 10 Prozent und für die Sterblichkeit der Faktor 5 Prozent relevant ist. Diese beiden Größen sind gleichzeitig die auslösenden Faktoren für eine Beitragsanpassung. Und genau um deren Darstellung geht es hier.

Das Gesetz fordert die Nennung der auslösenden Faktoren, so dass für den betroffenen Kunden nachvollziehbar ist, um wie viel Prozent beispielsweise die Leistungsausgaben gestiegen sind. Die Versicherer versuchen die Bedeutung des auslösenden Faktors herunterzuspielen, so, als sei er nicht wichtig oder sogar irrelevant.

Das ist nicht wahr, denn wenn Sie die Größenordnung der gestiegenen Leistungsausgaben kennen, dann können Sie Rückschlüsse auf die Größenordnung der Beitragserhöhung ziehen.

 

ANDERE GERICHTE TEILEN NICHT DIE AUFFASSUNG DES BGH

Trotz der BGH-Entscheidung urteilen andere Gerichte auch weiterhin gegen die Krankenversicherer und setzen sich damit über die Auffassung des Bundesgerichtshofs hinweg. Die Frage ist, wie kommt ein unterinstanzliches Gericht dazu eine Entscheidung des höchsten zivilen Gerichts anzuzweifeln oder die Auffassung sogar zu widerlegen?

Die Antwort ist einfach... durch richterliche Rechtsfortbildung.

Allerdings hat die versicherungsrechtliche Spezialkammer des LG Berlin die Rechtsauffassung des BGH unter Würdigung der Gesetzesmaterialien überzeugend widerlegt.

Das LG Potsdam ist in seinem Urteil vom 20.03.2019 sogar der Auffassung, dass der BGH seine Grenzen für eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung überschreitet und eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellungen über die des Gesetzgebers stellt.

Wie kommt das Landgericht zu dieser Ansicht?
Nun, das liegt vielleicht daran, dass der vierte Zivilsenat in seinem Urteil die Auffassung vertritt, dass die vom Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG) ausdrücklich geforderte Unabhängigkeit des Treuhänders von zivilen Gerichten nicht gesondert zu prüfen sei und die Kontrolle darüber allein der Aufsichtsbehörde (BaFin) zukommt und zwar im Zuge der Bestellung und damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Überprüfung durch die BaFin.

Das legt aber nahe, dass man das Wort "unabhängig" sowohl in § 203 VVG als auch im § 155 VAG einfach streichen könne, weil es ohnehin bedeutungslos ist.

Das Bundesverfassungsgericht (Az. BvL 7/14 vom 06.06.2018) führt aus:

Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.

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