Was mache ich mit bestehenden Risikozuschlägen?

Bei Risikozuschlägen muss man zwischen zwei Arten unterscheiden. Einerseits gibt es Beitragszuschläge, die zu einem festen Betrag vereinbart sind und beispielsweise für eine Sehschwäche oder einen fehlenden Zahn erhoben werden. Ihr Markenzeichen ist die Kontinuität, denn sie verändern sich nicht, sie sind fest.

Andererseits gibt es Zuschläge, die aufgrund von Krankheiten notwendig wurden. Zuschläge dieser Art sind prozentual vom Beitrag berechnet und haben die Eigenart sich mit jeder Beitragsanpassung zu erhöhen.

Bereits bestehende Risikozuschläge sind überprüfbar und das sollte immer dann geschehen, wenn die Krankheitsbilder, die für den Zuschlag ursächlich waren entweder nicht mehr bestehen, weil sie zwischenzeitlich ausgeheilt sind oder gar nicht bestanden haben. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 41 VVG.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier und wenn Sie sich Hilfestellung bei der Frage nach der Überprüfbarkeit und Reduzierung Ihres Risikozuschlags wünschen, dann halte ich hier alles Wissenswerte für Sie bereit...

Zuletzt aktualisiert am 02-02-2024 von Oliver Beyersdorffer.

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