Ergebnis der Gesundheitsprüfung: Extrem hoher Risikozuschlag

Bei einem Tarifwechsel kommt es in der Regel zu einer Gesundheitsprüfung und das Resultat kann ein Risikozuschlag sein. Das ist nicht weiter ungewöhnlich, denn das Tarifwechselrecht sieht diese Lösung vor, sofern der Zieltarif Mehrleistungen hat. Allerdings soll der Zuschlag angemessen und hier stellt sich die Frage, was angemessen ist und wer das entscheidet.

Auszug aus § 204 Abs. 1 VVG

...soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen;...

Es kann vorkommen, dass der Risikozuschlag, der sich jetzt aufgrund eines Tarifwechsels eine extreme Höhe erreicht, also eine Höhe, die man keineswegs als angemessen bezeichnen kann. Dazu habe ich drei Beispiele, zwei davon betreffen die AXA und eines die Allianz, wobei ich betonen möchte, dass das nicht nur bei der AXA und der Allianz vorkommt, sondern auch bei anderen Krankenversicherern.

Umstellung von Tarif VITAL 900-U nach ActiveMe-U

Die Umstellung hier erfolgt vom Tarif VITAL 900-U in den Tarif ActiveMe-U.

Umstellung von ECORA 5200 nach VISION1-4500

Hier erfolgt eine Umstellung vom Tarif ECORA 5200 in den Tarif VISION1-4500.

Hier soll ein Wechsel aus AktiMed Plus 90PV in den AktiMed Plus 100V erfolgen.

Wenn Risikozuschläge solche Dimensionen annehmen, dann können Sie davon ausgehen, dass es sich um ein "Ablehnungsangebot" handelt - also ein Angebot, dass so unattraktiv ist, dass Sie es unmöglich annehmen können. Ein Risikozuschlag dieser Höhe ist alles andere als angemessen. Das Problem ist, dass es dazu noch keinerlei Rechtsprechung gibt.

Die Frage, die sich hier unwillkürlich aufdrängt ist - Warum?

Weil Ihr Krankenversicherer gar nicht möchte, dass Sie in diesem Tarif wechseln. Daher legt er die Hürde so hoch wie möglich.

Die Frage, die sich nun anschließt lautet: Was kann ich dagegen tun?

Das Tarifwechselrecht liefert auch hier die Antwort, denn Sie haben die Möglichkeit der Gegengestaltung und das bedeutet, dass Sie auf die Mehrleistungen des Zieltarifs verzichten können.

Auszug aus § 204 Abs. 1 VVG

... der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;...

Wenn es Ihnen in erster Linie um einen günstigeren Beitrag geht und nicht um zusätzliche Leistungen, dann können sie auf diese Mehrleistungen verzichten und hierüber einen Leistungsausschluss vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am 05-11-2023 von Oliver Beyersdorffer.

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