Der Zieltarif hat ein Preisverzeichnis - gut oder schlecht?
Seit geraumer Zeit werden Tarife in der PKV mit einem Preisverzeichnis ausgestattet. Es gilt sowohl für Heilmittel, als auch für die Material- und Laborkosten bei Zahnersatzmaßnahmen und regelt die Erstattungsleistung.
In Preisverzeichnissen sind Höchstbeträge definiert, die darüber Auskunft geben, in welchem Umfang die jeweiligen Leistungen erstattet werden. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob es sich dabei um einen Vorteil oder einen Nachteil handelt.
Darauf gibt leider zwei Antworten, denn einerseits haben Sie die Sicherheit, denn Sie bereits vor Behandlungsbeginn wissen, ob Sie eventuell einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Andererseits kann ein Preisverzeichnis auch den Leistungsumfang einschränken, gegenüber einem Tarif dem kein solches Preisverzeichnis zugrunde liegt.
Unterschieden werden muss grundsätzlich zwischen zwei Kategorien:
- Tarife ohne Preisverzeichnis - hierzu zählen vor allem ältere Tarife. Die Leistungen werden im Bereich der Heilmittel prozentual erstattet und sind in der Tarifaussage mit einem entsprechenden Prozentsatz genannt. Es kann auch sein, dass die entsprechenden Heilmittel auch explizit benannt sind. Bei den Kosten für Material und Labor im Bereich von Zahnersatz verhält sich das analog dazu.
- Tarife mit Preisverzeichnis - das betrifft vor allem moderne Tarife und nahezu alle, die aktuell abschließbar sind, da sich durch ein Preisverzeichnis anfallende Kosten durchaus besser kalkulieren lassen, als wenn es von vorneherein feststeht, dass die Kosten zu einem bestimmten Prozentsatz erstattungsfähig sind.
Jetzt gibt es aber auch Versicherer, die nachträglich in ihre Tarife ein Preisverzeichnis eingezogen haben. Das gilt selbstvertändlich dann nur für Zugänge ab diesem Zeitpunkt. Bedauerlicherweise kann es aber vorkommen, dass die Leistungsabteilung analog eines Preisverzeichnisses erstattet, obwohl Ihr Versicherungsschutz gar keinem Preisverzeichnis unterliegt.
Das ist in der Regel nur ein Versehen, weil die Versicherungsdauer nicht beachtet wurde und lässt sich durch einen entsprechenden Hinweis schnell aufklären.
Sollten dennoch Kürzungen vorgenommen worden sein, beispielsweise mit dem Argument der "ortsüblichen Angemessenheit" oder der "Herabsetzung auf das bundesbeihilfeniveau", dann finden Sie hier weitere Hinweise zu einer möglichen Vorgehensweise...
Zuletzt aktualisiert am 22-05-2025 von Oliver Beyersdorffer.