Der Selbstbehalt reduziert sich und der Versicherer will einen Zuschlag

Der Krankenversicherer hat im Rahmen eines Tarifwechsels immer dann einen Anspruch auf eine Gesundheitsprüfung, wenn der Zieltarif ein umfassenderes Leistungsversprechen bereithält und er kann die Erkenntnisse daraus auch bewerten.

Sieht der Zieltarif also "Mehrleistungen" vor, dann wird eine Gesundheitsprüfung notwendig. Allerdings darf sie sich ausschließlich auf diese Mehrleistungen oder einen höheren Erstattungsrahmen beziehen. Alles das, was an Leistungen bereits versichert sind, die der Zieltarif ebenfalls bereitstellt bleiben dabei unberücksichtigt.

Seit 2012 zählt auch ein sich reduzierender Selbstbehalt zu den Mehrleistungen. Das ist gängige BGH-Rechtsprechung.

Das Urteil des BGH vom12.09.2012 (Aktenzeichen IV ZR 28/12) gegen die Continentale Krankenversicherung lässt sich hier herunterladen.

Bedauerlicherweise nutzen seit diesem Zeitpunkt die Krankenversicherer diese Rechtsprechung, um sich bei einer Reduzierung des Selbstbehalts oder der Selbstbeteiligung einen Risikozuschlag zu sichern, der normalerweise die auf den Monat umgerechnete Differenz zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Selbstbehalt beträgt.

Hier handelt es sich eigentlich um einen festvereinbarten Betrag, der nicht bei einer Beitragsanpassung steigen dürfte. Das passiert dennoch und daher muss man die Vereinbarungen genau lesen, bzw. bei der Verhandlung mit dem Krankenversicherer darauf bestehen, dass der Zuschlag nicht der Beitragsanpassungsklausel unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am 24-04-2024 von Oliver Beyersdorffer.

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