DER STANDARDTARIF - MIT ZUSATZVERSICHERUNG
Wenn man als PKV-Kunde oder auch als Handlungsbevollmächtigter nach einem ensprechenden Zusatztarif zum Standardtarif fragt, dann zitieren sie sehr gerne die Musterbedingungen, um zu zeigen, dass eine Zusatzversicherung im Standardtarif nicht möglich ist, und führen dann den entsprechenden Teil in § 9 „Obliegenheiten“ die Nr. 9 an, überschrieben mit „Keine Zusatzversicherung“. Hier ist zu lesen:
„Neben dem Standardtarif kann für die versicherte Person keine Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem andern Versicherungsunternehmen."
Das wäre dann eindeutig und ließe auch keine Fragen offen, wenn da nicht der zweite Satz wäre:
"Besteht gleichwohl eine solche Versicherung...".
Die Rechtsfolge daraus ist der Entfall der Beitragslimitierung auf den Höchstbetrag der GKV. Eines der Leistungsmerkmale des Standardtarifs ist die Deckelung des Beitrags auf eben diesen Höchstbetrag. Wer also aufgrund der Anrechnung der Versicherungszeit und der Auflösung eines Teils seiner Alterungsrückstellung aufgrund der Umstellung in den Standardtarif mit seinem Beitrag unterhalb dieser Schwelle liegt, kann durchaus seine bisherigen Wahlleistungen auch im Standardtarif fortführen.
HINWEIS: Der Höchstbetrag im Standardtarif unterscheidet sich vom aktuell gültigen GKV-Höchstbeitrag. Für 2024 beträgt der Höchstbetrag im Standardtarif 755,56 EUR und ist damit niedriger.
Wenn PKV-Kunden also darüber informiert wären, dass sie auch weiterhin bei einer stationären Behandlung wie gewohnt Versicherungsschutz für die gesonderte Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die privatärztliche Behandlung haben, dann könnte das Interesse am Standardtarif als preiswerte Seniorenlösung durchaus steigen. Offenbar ist aber daran keiner interessiert - weder die Krankenversicherer noch der PKV-Verband.
Andernfalls würde man diese Fakten nicht verschweigen oder mehr noch... leugnen, wie das durchaus einige Versicherer mit einer Vehemenz tun.
Wir haben jetzt also festgestellt, dass es bedingungsseitig durchaus möglich ist, dennoch kann es vorkommen, dass man von (s)einem Krankenversicherer kein Angebot erhält, um bei einer Umstellung in den Standardtarif die bisher mitversicherten stationären Wahlleistungen sozusagen mitzunehmen.
Nicht immer beruht eine Ablehnung auf einer Weigerung dieser Betrachtungsweise der AVB/ST, kann ein viel banalere Ursache haben. Ein Angebot kann man nur dann erhalten - wenn der Krankenversicherer einen entsprechenden Tarif bereit hält, der die stationären Wahlleistungen als Zusatztarif zu einer PKV vorsieht.
Hat er aber keinen solchen Tarif im Angebot, dann kann eine entsprechende Begründung so lauten, wie im Beispiel des MÜNCHENER VEREIN's:
Eine Krankenhauszusatzversicherung bei unserem Unternehmen können nur Personen, für die ein Leistungsanpruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine freie Heilfürsorge besteht, abschließen. Somit können wir neben einem Angebot zum Standardtarif keine Angebote zur Krankenzusatzversicherung unterbreiten.
Neben dem MÜNCHENER VEREIN ist mir auch bekannt, dass die ARAG Krankenversicherung keinen entsprechenden Tarif bereithält und es gibt sicherlich noch den einen oder anderen PKV-Anbieter auf den das zutrifft.
Während verschiedene PKV-Anbieter auf Nachfrage entsprechende Angebote erstellen und auch anstandslos zu policieren, gibt es andere, die auf ihrer falschen Meinung bestehen, wobei manche diese Ansicht nach dem Beschwerdevortrag bei der Konzernleitung zu ändern bereit sind. Immerhin geht es um falsche Auskünfte das ist laut europäischer Rechtsprechung eine unlautere Geschäftspraxis.