BEITRAGSÄNDERUNG - DAS IST MITZUTEILEN
Gerade bei Beitragsänderungen besteht offenbar ein hohes Maß an Konfliktpotenzial. Es ist daher nicht verwunderlich, dass in der jüngeren Vergangenheit sich zahlreiche Gerichte mit diesem Thema befassen mussten und auch der Bundesgerichtshof hat dazu einiges klargestellt.
Begonnen hat diese Klagewelle gegen die PKV mit der Frage nach der Unabhängigkeit des Treuhänders. Das Treuhänderverfahren zur Überprüfung von Beitragsänderungen wird bereits seit 1994 angewendet und soll sicherstellen, dass die Gründe für eine Veränderung von Beiträgen ausreichend sind und die Anpassung in ihrer Höhe richtig und gerechtfertigt ist.
Allen voran die AXA wurde bis hoch zum BGH verklagt, mit der Begründung, dass man aufgrund der vertraglichen Konstellation zwischen Versicherer und dem bestellten Treuhänder dessen Unabhängigkeit bezweifeln könne. Doch der Bundesgerichtshof als höchstes ziviles Gericht sah das ganz anders.
Mit dem Urteil vom 19.12.2018 (Az. IV ZR 255/17), stellte er fest, dass es der zivilen Gerichtsbarkeit nicht obliege, die Frage nach der Unabhängigkeit des Treuhänders überhaupt zu stellen. Vielmehr unterliege die Klärung dieser Frage der BaFin, die als Aufsichtsbehörde bereits im Bestellungsverfahren die Unabhängigkeit prüfe und testiere.
Eigentlich ein Schlag gegen betroffene PKV-Kunden.
Aus dieser Niederlage heraus argumentierten die Prozessanwälte bei nachfolgenden Gerichtsverfahren nun anders, in dem sie die mangelnde Begründung für die Anpassungen rügten und so hofften ans Ziel zu kommen, dass Beitragsanpassungen aus Gründen der Intransparenz für unwirksam erklärt werden.
Eigentlich ein Geniestreich, denn man hatte Erfolg. Mehrere Urteile gegen die PKV, die nun ihrerseits die aufgrund der unzureichend dargestellten Gründe die so zu viel erhobenen Beiträge zurückbezahlen müssen.
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BGH HÄLT AUCH DIESMAL ZUR PKV
Im Verfahren ging es um die Klärung, was genau der Krankenversicherer seinen Versicherten mitteilen muss, wenn er die Beiträge ändert. Bedauerlicherweise lässt der BGH auch diesmal die PKV mit der ihr eigenen Intransparenz ungestraft durchkommen.
Nach Ansicht des Zivilsenats ist es absolut ausreichend, wenn die Krankenversicherer angeben, bei welcher der beiden Rechnungsgrundlagen, also bei den Versicherungsleistung oder der Lebenserwartung, eventuell auch bei beiden, eine Veränderung eingetreten ist, die nicht nur vorübergehend sei und dabei der jeweils festgelegte Schwellenwert überschritten wurde.
Sollten sich Versicherer hier nur auf die Angabe der Rechtsgrundlage beschränken, dann reicht das nicht aus.
Hingegen, so der BGH, ist es nicht notwendig mitzuteilen, in welcher Höhe sich die jeweilige Rechnungsgrundlage verändert habe. Das heißt, der Versicherer muss seinen Kunden gegenüber nicht die Höhe der entsprechenden Abweichung nennen.
Dabei wäre es interessant zu erfahren, um wie viel sich denn die jeweilige Rechnungsgrundlage verändert hat. Schon allein, weil dadurch auch wiederum Rückschlüsse auf den eigenen Beitrag und der jetzt erfolgten Erhöhung ermöglicht werden würden.
Damit nicht genug... auch wenn der sogenannte Rechnungszins, mit dem bislang kalkuliert wurde sich verändert und in unserem Fall heißt das immer, dass es gesenkt wurde, dann muss der Krankenversicherer Sie darüber nicht informieren, obwohl das ein wesentlicher Faktor ist, vor allem in Bezug auf die Höhe der jeweiligen Anpassung.
Sollten Sie gehofft haben dadurch mehr Einblick in die Beitragsentwicklung zu erhalten, dann werden Sie sicherlich enttäuscht sein. Die PKV darf im Wesentlichen genauso intransparent bleiben, wie sie das schon immer ist.
BEGRÜNDUNG DER RICHTER
Dem Gesetzgeber ging es nur darum, dass betroffene PKV-Kunden begreifen, dass die Beitragsanpassung nichts mit ihren individuell verursachten Kosten zu tun hat und auch der Versicherer nicht willkürlich einfach den Beitrag verändern kann, sondern dass es vielmehr bestimmte Veränderungen der Umstände sind, die zu einer Beitragsänderung führen.
Damit ist die PKV auch weiterhin schön intransparent und braucht auch in Zukunft keine genaueren Angaben und Gründe für Beitragsänderungen zu machen. Also ist eigentlich alles, wie immer und die gesamte Klagewelle, die über die Krankenversicherer geschwappt ist, verebbt im Sande - sehr schade.