Wenn Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, dann ist Ihr Krankenversicherer per Verordnung verpflichtet Ihnen alternative Tarife zu nennen, die preiswerter sind.
Die Rechtsgrundlage bildet dabei die Informationspflichtenverordnung - oder eigentlich die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Es geht aber nicht nur um preiswertere Alternativen zu Ihrem bestehenden Versicherungsschutz, sondern vor allem auch um Informationen, die Ihnen einen besseren Blick auf die Situation als älterer PKV-Kunde ermöglichen.
Dazu hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Ihnen auch
- der "neuzugangsstärkste Tarif" genannt wird. Es geht um den Tarif, der den höchsten Neuzugang des abgelaufenen Geschäftsjahres verzeichnet hat, gemessen an der Anzahl der Versicherten. Auch wenn Sie nicht wirklich etwas mit dieser Information anfangen können, da diese Tarife normalerweise nichts mit Ihrem Versicherungsschutz zu tun haben... bedauerlicherweise entscheiden sich die meisten PKV-Einsteiger heute nicht für Qualität, wie Sie das getan haben, sondern für billig.
- Ihr Krankenversicherer muss Ihnen auch preiswertere Tarife nennen - sofern er welche hat. Und hier geht es in erster Linie nur um preiswerter, dass heißt, hier steht nur der Beitrag im Vordergrund, nicht der Versicherungsumfang. Im ganzen dürfen hier nicht mehr als 10 Alternativen genannt werden.
Liest man sich auch die Gesetzesbegründung durch, dann lässt das den Schluss zu, dass das nicht verhandelbar ist, sondern wenn der Versicherer fünf preiswertere Alternativen hat, dann sind sie zu nennen. Hat er acht Tarife, die in diese Kategorie fallen, dann sind diese acht zu nennen, hat er zehn preiswertere Alternativen, dann sind sie zu nennen und sollte es tatsächlich mehr als 10 preiswertere Tarife geben, dann ist das auf zehn zu beschränken.
Bei dieser Begrenzung auf 10 preiswertere Alternativen geht es allein um den Schutz vor Überforderung des betroffenen Versicherungskunden, denn wenn zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, dann wird das auch schnell unübersichtlich... und gerade in der Privaten Krankenversicherung gehört Unübersichtlichkeit und Intransparenz zum Geschäftsmodell. - Außerdem müssen Ihnen Angebote zum Standardtarif oder zum Basistarif gemacht werden.
Das steht alles in § 6 Absatz 2 der Informationspflichtenverordnung (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV) und die Formulierung "sind zu nennen" bedeutet, dass der Versicherer verpflichtet ist Ihnen diese Informationen vorzulegen. Hier gibt es keinen Raum für Gestaltung, nein... ganz im Gegenteil. Wenn das aber niemand weiß, bzw. nicht überprüft wird, nun, dann kann Ihr Krankenversicherer machen, was ihm gefällt.
BLUT GELECKT?
Sie würden sich gerne ein umfassenderes Bild machen und sich die Informationspflichtenverordnung, oder zumindest den Teil, der speziell Sie als älteren PKV-Kunden betrifft etwas genauer ansehen?
Kein Problem... hier habe ich Ihnen den Text der Verordnung Satz für Satz dargestellt und kommentiert. Ein Klick reicht...