DETAILS VON § 6 ABSATZ 2 DER INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG

Hier ist der gesamte Inhalt von § 6 Absatz 2 der Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) abgebildet, mit einer entsprechenden Kommentierung der jeweiligen Bedeutung, bzw. mit Hinweisen und Informationen, wie sich das hier Geschriebene in der Praxis und bei der Umsetzung in Wahrheit auswirkt.

SATZ 1

Bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen.

 

Jeder PKV-Kunde ist auf das Tarifwechselrecht hinzuweisen, sofern er von einer Beitragsänderung betroffen ist. Der Versicherer ist auch verpflichtet den Gesetzestext beizufügen.

 

SATZ 2

Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen.

 

Das ist eine gute Nachricht für alle PKV-Kunden, die bereits 60 Jahre oder älter sind, denn der Krankenversicherer muss Vorschläge zu alternativen Tarifen machen, die preiswerter sind als der bisherige Versicherungsschutz.

HINWEIS: Alle Versicherer, die den sogenannten Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten sind gibt diese Verpflichtung bereits ab dem Alter 55 - hierbei handelt es sich freiwillige Selbstverpflichtung, die nicht gerichtlich eingefordert werden kann.

 

SATZ 3

Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen.

 

Hier geht es darum, dass es sich um einen vergleichbaren in jedem Fall aber gleichartigen Versicherungsschutz handelt und bei dem Begriff "verständiger Würdigung der Interessen" könnte man davon ausgehen, dass sich hier auch ein ähnlicher Versicherungsumfang ableiten lasse - wenn es nach dem Gesetzgeber geht, dann geht es hierbei um einzig und allein um das Kriterium "preiswerter", andere Überlegungen, also beispielsweise Hausarztprinzip, Wahlleistungen, etc. dürfen hierbei nicht in Betracht kommen.

 

SATZ 4

Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten.

 

Beim "neuzugangsstärksten Tarif" handelt es sich bedauerlicherweise in der Mehrzahl um einen sogenannten Einsteigertarif, der mit Ihrem Versicherungsschutz nicht mehr viel gemeinsam hat, außer dass er gleiche Leistungsbereiche umfasst. Wer hier unbedacht umstellt, der verzichtet auf einen Großteil der bisher versicherten Leistungen. Darüber hinaus wechselt er in die UNISEX-Tarifwelt und verschießt sich damit jegliche Rückkehrmöglichkeit.

 

SATZ 5

Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden.

 

Zunächst stellt sich die Frage, warum nicht mehr als zehn Tarife - nun, das ist eigentlich einfach zu beantworten... hier geht es darum Sie als Kunden nicht zu überfordern. Wenn alle Kriterien erfüllt werden, dann handelt es sich um den neuzugangsstärksten Tarif, die beiden Sozialtarife Standard- und Basistarif und zusätzlich zehn alternative Tarife, dann sind das schnell 12, 13 Tarife und das wird dann unübersichtlich.

Tatsache ist aber, dass kein Krankenversicherer hier tatsächlich 10 alternative Tarife nennt, die preiswerter sind als der bisherige Versicherungsschutz.

 

SATZ 6

Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären.

 

Die Vorschläge müssen als Angebot formuliert sein, so dass die jeweiligen Beiträge genannt sind.

 

SATZ 7

Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen.

 

Beim Standard- und beim Basistarif handelt es sich um die sogenannten Sozialtarife der PKV. Beide bilden die jeweilige Seniorenlösung. Zugang zum Standardtarif haben alle, deren Vertrag bereits vor dem 31.12.2008 begonnen hat. Für alle PKV-Kunden die ab Januar 2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, ist der Basistarif zugänglich - entweder in einer Bisex- oder einer UNISEX-Kalkulation.

Mehr Informationen zu den Seniorenlösungen finden Sie hier...

 

SATZ 8

Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen.

 

Hier müssen die Zugangsbedingungen genannt werden, die laut Gesetzgeber erfüllt sein müssen, um seinen Versicherungsschutz entweder in den Standardtarif oder in den Basistarif umstellen zu können.
Darüber hinaus muss es sich auch um ein verbindliches Angebot handeln, dass den zukünftig zu zahlenden Beitrag enthält.

Im Basistarif gibt es noch eine weitere Besonderheit, denn wer hilfebedürftig ist, dessen Beitrag kann ermäßigt werden.

 

SATZ 9

Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; ab dem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.

 

Der Übertragungswert ist für PKV-Kunden, deren Vertrag bereits vor dem 31.12.2008 begonnen hat nicht interessant, denn für die Krankenversicherung wird er nicht gebildet, sondern ausschließlich für die Pflegeversicherung. Anders verhält es sich mit Verträgen, die nach dem 01.01.2009 begonnen haben, denn Übertragungswerte sind Teile der Alterungsrückstellungen, die bei einer Kündigung auf einen neuen PKV-Anbieter übertragen werden.

Eine Kündigung habe in der Regel bei weitem mehr Nachteile als Vorteile und bei Verträgen, die vor 2009 geschlossen wurden ist das Ganze mit einem Totalverlust verbunden.

 

Die Informationspflichtenverordnung bietet vor allem für ältere PKV-Kunden eine ganze Reihe von Vorteilen. Bedauerlicherweise betrachten Krankenversicherer Eingriffe dieser Art eher als lästig und versuchen sie daher zu den eigenen Gunsten auszugestalten. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber aber nicht eingeräumt und daher muss man als betroffener Kunde sich selbst zu seinem Recht verhelfen.

 

SICHERN SIE SICH IHRE RECHTE

Die PKV ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden Ihnen alle diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn sie sich nicht daran hält, dann werden ihre Rechte verkürzt und das führt zur Benachteiligung.

Ich beobachte das jetzt seit geraumer Zeit - kein einziger Krankenversicherer hat diese Vorgaben überhaupt erfüllt. Jede einzelne Mitteilung zur Beitragsanpassung bei diesem Personenkreis, 60 Jahre und älter ist unvollständig und das zu Ihrem Nachteil, denn dadurch werden Ihnen attraktive, preiswertere Tarife einfach verschwiegen.

Lassen Sie mich helfen... ich überprüfe Ihre Anpassung und sorge für Vollständigkeit - und Sie erleiden keine Nachteile.