uniVersa Krankenversicherung a.G.

Hier sind Informationen zu Ihrem Krankenversicherer bereitgestellt, die Ihnen Hinweise zu Tarifen, Beitragsänderungen und den entsprechenden Maßnahmen liefern.


Ihr Krankenversicherer stellt seinen Kunden zwar keinen Onlinezugang bereit, dennoch gibt es ein breites Serviceangebot, dass Sie nutzen können, um sich u. a. auch über alternative Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Versicherungsschutzes zu informieren.

Hier gelangen Sie direkt zur Service-Übersicht: https://www.universa.de/kundenservice/serviceportal-fuer-privatversicherte.htm


Tarife und Mustervergleiche

Kennen Sie alle Tarife der uniVersa Krankenversicherung? Dann erhalten Sie hier einen Überblick.

TARIFE FINDEN

ambulant

  • A 100 (Einführung 06.1973)
  • A 1360 (Einführung 01.2005)
  • A 155 (Einführung 06.1973)
  • A 310 (Einführung 06.1973)
  • A 360 K (Einführung 01.2004)
  • A 620 (Einführung 06.1973)
  • A 80 (Einführung 06.1973)

stationär

  • ST 1/100 (Einführung 08.1973)
  • ST 2/100 (Einführung 08.1973)
  • ST 3/100 (Einführung 08.1973)
  • SZ (Einführung 01.1981)

dental

  • ZA 100 (Einführung 11.1977)
  • ZA 80 (Einführung 01.1977)
  • ZA 90 (Einführung 12.1991)

Kompakttarife

  • DS (Einführung 01.1991)
  • VF (Einführung 09.1994)
  • VE 900K (Einführung 12.1997)
  • VE 1300H (Einführung 12.1997, bzw. 01.2005)
  • VE 1300G (Einführung 12.1997, bzw. 01.2005)
  • VE 2000H (Einführung 12.1997, bzw. 01.2005)
  • VE 2000G (Einführung 12.1997, bzw. 01.2005)
  • intro|PRIVAT-Start 300 (Einführung 05.2005)
  • intro|PRIVAT-Start 600 (Einführung 06.2008)
  • intro|PRIVAT-Spezial (Einführung 09.2006)

stationärer Zusatztarif

  • SZ (Einführung 01.1981)
  • SZ II (Einführung 04.1996)

dentaler Zusatztarif

  • ZF-Spezial (Einführung 09.2006)
  • ZZ-SpeziaI (Einführung 09.2006)

Tarife für Heilberufe

ambulant

  • AM 155 (Einführung 12.1985)
  • AM 620 (Einführung 12.1985)

stationär

  • STM 100 (Einführung 01.1987)

dental

  • ZAM 100 (Einführung 07.1985)

- UNISEX -

ambulant

  • uni-A 100 (Einführung 01.2013)
  • uni-A 1360 (Einführung 01.2013)
  • uni-A 155 (Einführung 01.2013)
  • uni-A 310 (Einführung 01.2013)
  • uni-A 620 (Einführung 01.2013)
  • uni-A 80 (Einführung 01.2013)

stationär

  • uni-ST 1/100 (Einführung 01.2013)
  • uni-ST 2/100 (Einführung 01.2013)
  • uni-ST 3/100 (Einführung 01.2013)
  • uni-SZ (Einführung 01.2013)
  • uni-SZ II (Einführung 01.2013)
  • uni-SZ II plus (Einführung 10.2016)

dental

  • uni-ZA 100 (Einführung 01.2013)
  • uni-ZA 80 (Einführung 01.2013)

Kompakttarife

  • uni-VF (Einführung 01.2013)
  • uni-VE 900K (Einführung 01.2013)
  • uni-VE 1300H (Einführung 01.2013)
  • uni-VE 1300G (Einführung 01.2013)
  • uni-VE 2000H (Einführung 01.2013)
  • uni-VE 2000G (Einführung 01.2013)
  • uni-intro|PRIVAT-Start 300 (Einführung 01.2013)
  • uni-intro|PRIVAT-Start 600 (Einführung 01.2013)
  • uni-intro|PRIVAT-Spezial (Einführung 01.2013)

Tarife für Heilberufe

ambulant

  • uni-AM 155 (Einführung 01.2013)
  • uni-AM 620 (Einführung 01.2013)

stationär

  • uni-STM 100 (Einführung 01.2013)

dental

  • uni-ZAM 100 (Einführung 01.2013)
MUSTER-TARIF- UND LEISTUNGSVERGLEICHE
uniVersa Krankenversicherung a.G.
Bezahlung
Tarife A310, ST2/100, ZA100 im Vergleich zum
Tarif intro|Privat 600
Tarife A310, ST3/100, ZA100 im Vergleich zum
Tarif intro|Privat 300
Tarif VE 900 im Vergleich zum
Tarif intro|Privat 600
Tarif VE 1300G im Vergleich zum
Tarif intro|Privat 600
Tarif VF im Vergleich zu den
Tarifen intro|Privat 600
Bitte bestellen Sie durch den Klick auf den PayPal-Button. Sie werden dann durch den Zahlungsprozess geführt und erhalten im Anschluss eine E-Mail mit dem Download-Link.

Beitragsänderungen

Alle aktuellen Informationen zu Beitragsänderung finden Sie in einer Übersicht gleich hier und durch einen Klick auf Ihren Krankenversicherer können Sie sich jederzeit einen Überblick verschaffen.


Beitragsentlastung

Die Komponente der uniVersa zur Beitragsentlastung nennt sich "BE|flex". Nicht immer ist das ein gutes Geschäft für Versicherte, weil der Beitrag bis zu Vertragsende zu bezahlen ist - auch während der Entlastungsphase.

BEITRAGSZAHLUNGSDAUER

3. Beiträge

3.1 Beitragszahlung

Der Beitrag für die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrages im Alter BE|flex ist auch nach Reduktionsbeginn weiter zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Grundtarife der versicherten Person.

ENTLASTUNG BEENDEN

- BE|flex -

5 Beendigung

5.1 Kündigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF)
Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) jederzeit zum Ende des Monats kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

5.2 Ende des Grundtarifs
Endet ein Grundtarif einer versicherten Person, so enden auch die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF), sofern nicht weitere Grundtarife bestehen.
Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskostenversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I.
Wird ein Grundtarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder für einen Grundtarif das beitragsfreie Ruhen vereinbart, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF). Das Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 und das Recht zur Anpassung des Reduktionsbetrages nach Ziffer 4.1 bleiben unberührt.

5.3 Ende der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF)
Enden die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) und hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 12 a Abs. 2 a VAG für eine bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehende Krankheitskostenversicherung verwendet. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) das 62. Lebensjahr bereits vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet.
Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellung aus den Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) zugunsten der Versichertengemeinschaft.

- uni-BE|flex -

5 Beendigung

5.1 Kündigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF)
Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) jederzeit zum Ende des Monats kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
Personen beschränkt werden.

5.2 Ende des Grundtarifs
Endet ein Grundtarif einer versicherten Person, so enden auch die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF), sofern nicht weitere Grundtarife bestehen.
Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskostenversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I.
Wird ein Grundtarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder für einen Grundtarif das beitragsfreie Ruhen vereinbart, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF). Das Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 und das Recht zur Anpassung des Reduktionsbetrages nach Ziffer 4.1 bleiben unberührt.

5.3 Ende der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF)
Enden die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) und hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 12 a Abs. 2 a VAG für eine bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehende Krankheitskostenversicherung verwendet. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) das 62. Lebensjahr bereits vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet.
Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellung aus den Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) zugunsten der Versichertengemeinschaft.

Mehr Informationen zu Beitragsentlastungsmodellen und ihren Tücken und warum es durchaus sinnvoll ist den Kosten-Nutzen in Frage zu stellen finden Sie hier...


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Entspannt zurücklehnen und dem Profi das Grobe überlassen? Ok,... hier erläutere ich Ihnen wie Sie Rundum-Sorglos buchen können...


Es gibt weiteren Klärungsbedarf bei Ihrer PKV? Beispielsweise im Hinblick auf das Krankentagegeld, seine Karenzzeit oder Höhe. Oder bestehen Fragen zu einem außereuropäischen Auslandsaufenthalt? Oder interessieren Sie sich vielleicht für die Höhe Ihrer Alterungsrückstellung? Es gibt eine ganze Menge zu entdecken - ich helfe gerne dabei diese Fragen zu klären...