SDK Süddeutsche Krankenversicherung a. G.

Hier sind Informationen zu Ihrem Krankenversicherer bereitgestellt, die Ihnen Hinweise zu Tarifen, Beitragsänderungen und den entsprechenden Maßnahmen liefern.


Der Krankenversicherer ist den sogenannten Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten und verpflichtet sich zur Einhaltung der hier beschriebenen Verhaltensweise, um den Tarifwechsel zu erleichtern.

Daraus ergibt sich in der Regel auch die Möglichkeit eines Onlinezugangs, der unter anderem auch einen Tarifrechner bereithält. Dabei handelt es sich eigenen Angaben zur Folge um ein Tarif-Auswahl-System, dass je nach Ausgestaltung mögliche Tarifalternativen zu Ihrem bestehenden Versicherungsschutz zeigen kann oder ausblendet. Auch wenn die Krankenversicherer hier einen Gestaltungsspielraum nutzen, ist es eine Gelegenheit sich über andere Tarife Ihres Versicherers zu informieren.

Der Onlinezugang zu Ihrem Krankenversicherer kann eingerichtet werden unter: https://www.sdk.de/meine-sdk/


Tarife

Kennen Sie alle Tarife der SDK Süddeutsche Krankenversicherung? Dann erhalten Sie hier einen Überblick.

TARIFE FINDEN

ambulant

  • A100 (Einführung 10.1974)
  • A103 (Einführung 10.1974)
  • A105 (Einführung 10.1974)
  • A107 (Einführung 05.1994)
  • A109 (Einführung 05.1994)
  • A80 (Einführung 10.1974)
  • A80B (Einführung 12.1989)
  • A210 (Einführung 01.2010)
  • A220 (Einführung 01.2010)
  • A75 (Einführung 01.1995)

stationär

  • S101 (Einführung 10.1988)
  • S102 (Einführung 07.1971)
  • S103 (Einführung 10.1974)

dental

  • AZ50 (Einführung 10.1974)
  • AZ55 (Einführung 10.1974)
  • AZ60 (Einführung 10.1974)
  • AZ65 (Einführung 10.1974)
  • AZ70 (Einführung 10.1974)
  • AZ75 (Einführung 10.1974)
  • Z250 (Einführung 01.2010)
  • Z260 (Einführung 01.2010)
  • ZS 75 (Einführung 03.1995)

- UNISEX -

ambulant

  • A100 (Einführung 01.2013)
  • A103 (Einführung 01.2013)
  • A105 (Einführung 01.2013)
  • A107 (Einführung 01.2013)
  • A109 (Einführung 01.2013)
  • A80 (Einführung 01.2013)
  • A75 (Einführung 01.2013)
  • AM10 (Einführung 05.2017)
  • AM11 (Einführung 05.2017)
  • AM12 (Einführung 05.2017)
  • AM13 (Einführung 05.2017)
  • AM30 (Einführung 05.2017)
  • AM31 (Einführung 05.2017)
  • AM32 (Einführung 05.2017)
  • AM33 (Einführung 05.2017)

ambulanter Zusatztarif

  • VP (Einführung 05.2017)

stationär

  • S1 (Einführung 05.2017)
  • S1DD (Einführung 05.2017)
  • S3 (Einführung 05.2017)
  • S101 (Einführung 01.2013)
  • S102 (Einführung 01.2013)
  • S103 (Einführung 01.2013)

dental

  • AZ50 (Einführung 01.2013)
  • AZ55 (Einführung 01.2013)
  • AZ60 (Einführung 01.2013)
  • AZ65 (Einführung 01.2013)
  • AZ70 (Einführung 01.2013)
  • AZ75 (Einführung 01.2013)
  • ZS 75 (Einführung 01.2013)
  • Z6 (Einführung 05.2017)
  • Z6SB (Einführung 05.2017)
  • Z8 (Einführung 05.2017)
  • Z9 (Einführung 05.2017)

Beitragsänderungen

Alle aktuellen Informationen zu Beitragsänderung finden Sie in einer Übersicht gleich hier und durch einen Klick auf Ihren Krankenversicherer können Sie sich jederzeit einen Überblick verschaffen.


Beitragsentlastung

Die Komponente der SDK Süddeutsche Krankenversicherung a.G. zur Beitragsentlastung nennt sich "BE". Nicht immer ist das ein gutes Geschäft für Versicherte, weil der Beitrag bis zu Vertragsende zu bezahlen ist - auch während der Entlastungsphase.

BEITRAGSZAHLUNGSDAUER

§ 8 Beendigung

  1. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Beitragsreduktion im Alter mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Vor Wirksamwerden der Beitragsreduktion wird mit der Beendigung der bisher vereinbarten Beitragsreduktion im Alter diese entsprechend den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlass umgewandelt, sofern für die versicherte Person, für die die Beitragsreduzierung vereinbart war, mindestens ein Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.

  2. Die Vereinbarung einer Beitragsreduktion endet ferner, wenn die zugrundeliegende Krankheitskostenversicherung endet, d. h., wenn für die versicherte Person kein Krankheitskostentarif nach § 1 besteht. Entsprechend der Regelung unter Ziffer 1 erfolgt eine Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass, sofern für die versicherte Person ein anderer als in § 1 aufgeführter Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.

  3. Liegen in den Ziffern 1 und 2 die Voraussetzungen für die Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass nicht vor, verfällt die nach diesen Zusatzbedingungen gebildete Alterungsrückstellung zugunsten der verbleibenden Versichertengemeinschaft.
    In den Ziffern 1 und 2 dürfen die um den sofortigen Beitragsnachlass verminderten Monatsbeiträge die niedrigsten Erwachsenenbeiträge nicht unterschreiten. Ein nicht gut gebrachter Teil wird der Rückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter des Versicherten zugeführt.
ENTLASTUNG BEENDEN

- BE -

§ 8 Beendigung

  1. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Beitragsreduktion im Alter mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Vor Wirksamwerden der Beitragsreduktion wird mit der Beendigung der bisher vereinbarten Beitragsreduktion im Alter diese entsprechend den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlass umgewandelt, sofern für die versicherte Person, für die die Beitragsreduzierung vereinbart war, mindestens ein Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.
  2. Die Vereinbarung einer Beitragsreduktion endet ferner, wenn die zugrundeliegende Krankheitskostenversicherung endet, d. h., wenn für die versicherte Person kein Krankheitskostentarif nach § 1 besteht. Entsprechend der Regelung unter Ziffer 1 erfolgt eine Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass, sofern für die versicherte Person ein anderer als in § 1 aufgeführter Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.
  3. Liegen in den Ziffern 1 und 2 die Voraussetzungen für die Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass nicht vor, verfällt die nach diesen Zusatzbedingungen gebildete Alterungsrückstellung zugunsten der verbleibenden Versichertengemeinschaft.
    In den Ziffern 1 und 2 dürfen die um den sofortigen Beitragsnachlass verminderten Monatsbeiträge die niedrigsten Erwachsenenbeiträge nicht unterschreiten. Ein nicht gut gebrachter Teil wird der Rückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter des Versicherten zugeführt.

Mehr Informationen zu Beitragsentlastungsmodellen und ihren Tücken und warum es durchaus sinnvoll ist den Kosten-Nutzen in Frage zu stellen finden Sie hier...


Sie sind entschlossen es selbst in die Hand zu nehmen? Gut,... hier erfahren Sie mehr. Tarifwechsel zum Selberbasteln...

Entspannt zurücklehnen und dem Profi das Grobe überlassen? Ok,... hier erläutere ich Ihnen wie Sie Rundum-Sorglos buchen können...


Es gibt weiteren Klärungsbedarf bei Ihrer PKV? Beispielsweise im Hinblick auf das Krankentagegeld, seine Karenzzeit oder Höhe. Oder bestehen Fragen zu einem außereuropäischen Auslandsaufenthalt? Oder interessieren Sie sich vielleicht für die Höhe Ihrer Alterungsrückstellung? Es gibt eine ganze Menge zu entdecken - ich helfe gerne dabei diese Fragen zu klären...