MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.

Hier sind Informationen zu Ihrem Krankenversicherer bereitgestellt, die Ihnen Hinweise zu Tarifen, Beitragsänderungen und den entsprechenden Maßnahmen liefern.


Ihr Krankenversicherer stellt seinen Kunden zwar keinen Onlinezugang bereit, dennoch gibt es ein breites Serviceangebot, dass Sie nutzen können, um sich u. a. auch über alternative Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Versicherungsschutzes zu informieren.

Hier gelangen Sie direkt zur Service-Übersicht: https://www.muenchener-verein.de/online-services/kontakt-aufnehmen/


Tarife und Mustervergleiche

Kennen Sie alle Tarife des MÜNCHENER VEREIN's? Dann erhalten Sie hier einen Überblick.

TARIFE FINDEN

ambulant

  • 700 (Einführung 01.1972)
  • 701 (Einführung 01.1972)
  • 702 (Einführung 01.1972)
  • 704 (Einführung 01.1972)
  • 705 (Einführung 03.1994)
  • 709 (Einführung 01.1972)

stationär

  • 730 [EXCELLENT] (Einführung 01.1972)
  • 731 (Einführung 01.1972)

dental

  • 760 (Einführung 01.1972)
  • 761 (Einführung 01.1972)
  • 764 (Einführung 08.1995)
  • 766 (Einführung 01.1983)
  • 767 (Einführung 09.1984)

Kompakttarife

  • 730 (Einführung 01.1972)
  • 767 (Einführung 09.1984)
  • 800 (Einführung 05.1993)
  • 801 (Einführung 05.1993)
  • 802 (Einführung 05.1993)
  • 803 (Einführung 06.1999)
  • 804 (Einführung 06.1999)
  • 805 (Einführung 06.1999)
  • 810 (Einführung 01.2001)
  • 811 (Einführung 01.2001)
  • 812 (Einführung 01.2001)
  • 813 (Einführung 01.2004)
  • 814 (Einführung 01.2004)
  • 815 (Einführung 01.2004)
  • 820 (Einführung 05.1993)
  • 821 (Einführung 05.1993)
  • 822 (Einführung 05.1993)
  • 823 (Einführung 06.1999)
  • 824 (Einführung 06.1999)
  • 825 (Einführung 06.1999)
  • 851 [STEP CARE] (Einführung 07.2001)
  • 852 [STEP CARE] (Einführung 07.2001)
  • 853 [STEP CARE] (Einführung 07.2001)
  • 160 (Einführung 04.1990) - Tarif für die Neuen Bundesländer
  • 161 (Einführung ?) - Tarif für die Neuen Bundesländer

Moderne Kompakt-Tarife

  • 190 (Einführung ?) - Tarif Neue Bundesländer
  • 192 (Einführung ?) - Tarif Neue Bundesländer
  • 728 [EXELLENT] (Einführung 05.2002)
  • 729 (Einführung 05.2002)
  • 855 [BONUSCARESTART] (Einführung 04.2006)
  • 859 [BONUSCARECLASSIC] (Einführung 01.2004)
  • 860 [BONUSCAREADVANCE] (Einführung 05.2002)
  • 861 [BONUSCAREADVANCEPlus] (Einführung 01.2003)
  • 865 [BONUSCAREALPHA] (Einführung 11.2007)
  • 866 [BONUSCARECLASSICSB] (Einführung 11.2009)
  • 867 [BONUSCAREADVANCESB] (Einführung 11.2009)
  • 868 [BONUSCAREADVANCEPLUSSB] (Einführung 11.2009)
  • 869 [BONUSCARECLASSICSB] (Einführung 11.2006)
  • 870 [BONUSCAREADVANCESB] (Einführung 11.2006)
  • 871 [BONUSCAREADVANCEPLUSSB] (Einführung 01.2009)
  • 891 [ROYAL] (Einführung 11.2009)
  • 892 [ROYAL] (Einführung 11.2009)

- UNISEX -

ambulant

  • 728 [EXCELLENT] (Einführung 01.2013)

stationär

  • 730 [EXCELLENT] (Einführung 01.2013)

dental

  • 767 [EXCELLENT] (Einführung 01.2013)

Kompakttarife

  • 859 [BONUSCARECLASSIC] (Einführung 01.2013)
  • 861 [BONUSCAREADVANCEPlus] (Einführung 01.2013)
  • 865 [BONUSCAREALPHA] (Einführung 01.2013)
  • 866 [BONUSCARECLASSICSB] (Einführung 01.2013)
  • 868 [BONUSCAREADVANCEPLUSSB] (Einführung 01.2013)
  • 869 [BONUSCARECLASSICSB] (Einführung 01.2013)
  • 871 [BONUSCAREADVANCEPLUSSB] (Einführung 01.2013)
  • 891 [ROYAL] (Einführung 01.2013)
  • 892 [ROYAL] (Einführung 01.2013)
MUSTER-TARIF- UND LEISTUNGSVERGLEICHE
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.
Bezahlung
Tarif 160 im Vergleich zum
Tarif 195
Tarif 190 im Vergleich zum
Tarif 195
Tarife 700, 730, 760 im Vergleich zum
Tarif 891 ROYAL
Tarife 704, 730, 760 im Vergleich zum
Tarif 892 ROYAL
Tarife 729, 730, 766 im Vergleich zum
Tarif 891 ROYAL
Tarife 800 im Vergleich zum
Tarif 865 BONUS CARE ALPHA
Tarife 801 im Vergleich zum
Tarif 867 BONUS CARE ADVANCED SB
Tarife 810 im Vergleich zum
Tarif 865 BONUS CARE ALPHA
Tarif 812 im Vergleich zum
Tarif 868 BONUS CARE ADVANCED PLUS SB
Tarif 820 im Vergleich zum
Tarif 869 BONUS CARE CLASSIC SB
Tarif 821 im Vergleich zum
Tarif 870 BONUS CARE ADVANCED SB
Tarif 851 STEPCARE im Vergleich zum
Tarif 867 BONUS CARE ADVANCED SB
Tarife 859 BONUS CARE CLASSIC im Vergleich zum
Tarif 866 BONUS CARE CLASSIC SB
Bitte bestellen Sie durch den Klick auf den PayPal-Button. Sie werden dann durch den Zahlungsprozess geführt und erhalten im Anschluss eine E-Mail mit dem Download-Link.

Beitragsänderungen

Alle aktuellen Informationen zu Beitragsänderung finden Sie in einer Übersicht gleich hier und durch einen Klick auf Ihren Krankenversicherer können Sie sich jederzeit einen Überblick verschaffen.


Beitragsentlastung

Die Komponente des MÜNCHENER VEREIN's zur Beitragsentlastung hat die Bezeichnung "ABE". Nicht immer ist das ein gutes Geschäft für Versicherte, weil der Beitrag bis zu Vertragsende zu bezahlen ist - auch während der Entlastungsphase.

BEITRAGSZAHLUNGSDAUER

- ABE -

§ 4 Absatz 4 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarifen.


- ABE (U) -

§ 5 Absatz 5 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungstarifen.

ENTLASTUNG BEENDEN

- ABE -

§ 3 Ende der Zuschlagszahlung

  1. Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt.
  2. Die Höhe der reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses wird entsprechend den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

§ 4 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  1. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarife übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei gem. § 3 Abs. 2 ermittelt.
  2. Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABE Anspruch ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.
  3. Bei Beitragserhöhungen wird die ABE-Summe bis zum Alter von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen eine Anpassung der ABE-Summe.
  4. Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarifen.

- ABE (U)

-§ 4 Ende der Zuschlagszahlung

  1. Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt; eine weitere Ermäßigung gemäß § 2 Satz 3 erfolgt in diesem Falle nicht.
  2. Die Höhe der gemäß Abs. 1 reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses wird entsprechend den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

§ 5 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  1. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungstarife übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei gemäß § 4 Abs. 2 ermittelt.
  2. Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABE Anspruch ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.
  3. Bei Beitragserhöhungen im zugrundeliegenden Tarif wird die ABE-Summe bis zum Alter von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen eine Anpassung der ABE-Summe.
  4. Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungstarifen.

Mehr Informationen zu Beitragsentlastungsmodellen und ihren Tücken und warum es durchaus sinnvoll ist den Kosten-Nutzen in Frage zu stellen finden Sie hier...


Sie sind entschlossen es selbst in die Hand zu nehmen? Gut,... hier erfahren Sie mehr. Tarifwechsel zum Selberbasteln...

Entspannt zurücklehnen und dem Profi das Grobe überlassen? Ok,... hier erläutere ich Ihnen wie Sie Rundum-Sorglos buchen können...


Es gibt weiteren Klärungsbedarf bei Ihrer PKV? Beispielsweise im Hinblick auf das Krankentagegeld, seine Karenzzeit oder Höhe. Oder bestehen Fragen zu einem außereuropäischen Auslandsaufenthalt? Oder interessieren Sie sich vielleicht für die Höhe Ihrer Alterungsrückstellung? Es gibt eine ganze Menge zu entdecken - ich helfe gerne dabei diese Fragen zu klären...