Tarifwechsel darf den Kunden nicht benachteiligen

von Oliver Beyersdorffer

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Tarifwechselkunden gestärkt. Mit der Entscheidung gegen die Continentale Krankenversicherung a.G. wurde klargestellt, dass die Vorgehensweise des Dortmunder Versicherers bei Tarifwechsel in einen der neuen Tarife ECONOMY oder COMFORT den ursprünglichen Selbstbehalt als zusätzlichen Leistungsausschluss zu vereinbaren unzulassig ist.

Die Continetale vereinbarte den Leistungsausschluss zusätzlich zur tariflichen leistungsbezogenen Selbstbetetiligung. Der BGH erkannte die kumulative Kombination aus beiden Eingenanteilen als Ungleichbehandlung, die zu einer Schlechterstellung des Tarifwechselkunden führt. Daher ist die Vereinbarung unwirksam.

Laut Tarifwechselrecht kann der Versicherer für Mehrleistungen einen Leistungsausschluss verlangen, wenn die Gesundheitsverhältnisse des Kunden das erforderlich machen. Eine Reduzierung des Selbstbetetiligung wird regelmäßig als Mehrleistung erkannt und das veranlasste die Continentale zu dieser Vereinbarung. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Anspruch auf diesen zusätzlichen Leistungsausschluss nur dann bestehe, wenn der jährliche Selbstbehalt des Zieltarif nicht voll ausgeschöpft ist.

Interessant ist, dass die beiden Tarife ECONOMY und COMFORT leistungsbezogene Selbstbetetiligungen haben, deren absolute Höhe sich auf 5.000,00 EUR pro Kalenderjahr beläuft. Das ist gleichzeitig auch der laut § 193 Absatz 3 VVG maximal zulässige Höchstbetrag für die Krankenversicherung.

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