Mytos: Tarifwechsel ist kostenlos

von Oliver Beyersdorffer

Wenn der Versicherer behauptet, Tarifwechsel sei kostenlos...
... dann glauben Sie es nicht. Es klingt zwar gut, aber es entspricht nicht der Wahrheit - im Gegenteil.

Was ich Ihnen jetzt mitteile, dass wird Sie vielleicht schockieren, vor allem, weil es Ihr Vertrauen in Ihren Krankenversicherer erschüttern wird.
Die Wahrheit ist, dass die Kosten für Ihren Tarifwechsel bereits in Ihren Beitrag einkalkuliert wurde, als "sonstige Verwaltungskosten". Der Beweis für meine Behauptung wird jetzt bedauerlicherweise etwas... wie soll ich sagen, nicht ganz leicht zu durchschauen - ich bemühe mich das Ganze so fachbegriffsfrei und einfach verständlich wie möglich zu formulieren. In drei Schritten...

Erstens: Die Grundsätze der Beitragskalkulation sind in der sogenannten Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) festgelegt und hier steht in § 8 Absatz 1 Punkt 4 KAKV sind „sonstige Verwaltungskosten“ in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.

Zweitens: Zu diesen „sonstigen Verwaltungskosten“ gehören laut § 43 Absatz 3 Punkt 2 RechVersV - dabei handelt es sich um die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - die „Bestandsverwaltung einschließlich der Provisionen“.
Dabei handelt es sich um die sogenannten Betakosten in der Kalkulation!

Drittens: Diese „Betakosten“ definieren sich laut einem Vorlesungsskript der LMU München, dahinter verbirgt sich die Ludwig-Maximilian-Universität für Aktuare, folgendermaßen…

Der Zuschlag β für die sonstigen Verwaltungskosten ist ein altersunabhängiger Stückkostenzuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen, die bei der Verwaltung entstehen. Es ergeben sich daraus altersunabhängige absolute Zuschläge.“

Weiter heißt es dann in Bezug auf die Verwendung, dass es die Bestandsverwaltung und Bestandsvergütung sowie die Kundenbetreuung und Kundenberatung betrifft.

Und laut § 6 Absatz 2 VVG-InfoV - das ist die seit 2008 gültige Informationspflichtenverordnung - gehört der Tarifwechsel zur Kundenberatung eines laufenden Vertrages.

Und jetzt zählen Sie mal 1, 2 und 3 zusammen… et voilá… Tarifwechsel und die Beratung dazu ist bereits in die Beiträge einkalkuliert und damit keinesfalls kostenlos

Also eigentlich vom Versicherer FETT GELOGEN!

Das bringt mich zu einem Urteil des EuGH…

Wussten Sie, dass es seit dem 16.04.2015 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Aktenzeichen C-388/13) gibt, die feststellt, dass falsche Auskünfte eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher eine unlautere Geschäftspraktik darstelle und das angemahnt werden kann?

Die obersten Europarichter haben dabei auch klargestellt, dass es völlig unerheblich ist, ob falsche Auskünfte vorsätzlich oder versehentlich falsch erteilt werden!

Lassen Sie sich das jetzt mal auf der Zunge zergehen... es ist strafbar, wenn ein Krankenversicherer seinem Kunden gegenüber falsche Behauptung aufstellt...

Die PKV hat's noch nicht begriffen. Aber irgendwann wird sie irgendjemand von ihrem hohen Ross runterholen, ganz bestimmt.

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