BEITRAGSENTLASTUNGSMODELLE BEENDEN

Beitragsentlastungsmodelle werden normalerweise bis zum Vertragsende abgeschlossen... Vertragsende im Sinne von Lebensende. Ob man Ihnen das als PKV-Kunden so deutlich gesagt hat, oder nicht, spielt für das Modell an sich keine Rolle. Allerdings ist für die garantierte Entlastung von entscheidender Bedeutung, dass der Beitrag laufend erfolgt. Andernfalls ist die Höhe der Entlastung nicht zu halten.

Doch was passiert, wenn man sich als PKV-Kunde entscheidet das Entlastungsmodell vorzeitig zu beenden?

Genau mit dieser Frage befassen wir uns und ich habe hier die jeweiligen Regelungen aus den Vertragsbedingungen bereitgestellt. Auch wenn es sich um unterschiedliche Anbieter handelt, so ist doch auffällig, dass hier übereinstimmend mit ganz wenigen Ausnahmen zwei Kündigungszeitpunkte unterschieden werden:

  1. Die Beendigung während der Sparphase.
  2. Die Beendigung in der Entlastungsphase.

Solange das Entlastungsmodell nicht aktiviert ist - also die Sparphase läuft, solange erhält man als PKV-Kunde bei Beitragsfreistellung oder Kündigung eine Anrechnung des eingezahlten Kapitals und eventueller Verzinsung.

Ist das Entlastungsmodell erst aktiviert und erfolgt während der Entlastungsphase die Beendigung, durch Beitragsfreistellung oder Kündigung, dann gibt es unter Umständen KEINE Anrechnung mehr! In manchen Fällen wird ein lebenslanges und beitragsfreies Krankenhaustagegeld gewährt, deren Höhe vom zur Verfügung stehenden Kapital und der statistisch gesehenen Restlaufzeit des Vertrags abhängig ist.

Allianz Private Krankenversicherung

(1) Anrechnung nur nach zehnjähriger Vertragsdauer

a) Voraussetzung für die Anrechnung
Wenn für die versicherte Person
- die garantierte Beitragsentlastung im Alter mindestens ununterbrochen 10 Versicherungsjahre vereinbart ist und
- der für sie abgeschlossene Krankheitskosten-Tarif mit garantierter Beitragsentlastung im Alter gekündigt wird oder
- nach den Allgemeinen Regelungen zum Baustein aufgehoben wird,
rechnen wir für die den Entlastungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung entsprechend den in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen nach den Absätzen b) bis d) an.

b) Anrechnung in Krankheitskosten-Tarifen
Wenn für die versicherte Person bei uns weiterhin Krankheitskosten-Tarife bestehen, rechnen wir die für den Entlastungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung in diesen Tarifen an.

c) Anrechnung in anderen Tarifen
Wenn für die versicherte Person bei uns kein Krankheitskosten-Tarif mehr besteht, rechnen wir die für den Entlastungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung in dem
- Krankenhaustagegeld-Tarif,
- Pflegetagegeld-Zusatztarif oder
- Pflegekosten-Zusatztarif
an, der weiterhin für die versicherte Person bei uns besteht. Die Anrechnung ist aber begrenzt. Sie erfolgt nicht, soweit sie dazu führen würde, dass der monatliche Beitrag, der für den anderen Tarif gezahlt werden muss, 5 EUR unterschreitet.

d) Beitragsfreie Krankenhaustagegeld-Tarif
Wenn eine Anrechnung nach den Absätzen b) und c) nicht möglich ist, weil für die versicherte Person keiner der dort genannten Tarife mehr bei uns besteht, wandeln wir die für den Entlastungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung um, um für die versicherte Person einen beitragsfreien Krankenhaustagegeld-Tarif zu finanzieren.

(2) Keine Anrechnung vor Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit

Wenn für die versicherte Person die garantierte Beitragsentlastung noch keine ununterbrochene 10 Versicherungsjahre vereinbart ist, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1. In diesem Fall verfällt durch Kündigung oder Aufhebung die für den Entlastungsbeitrag gebildete Alterungsrückstellung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.

Alte Oldenburger Krankenversicherung

Beendigung der Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter

  1. Die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter enden mit der Kündigung der Grundtarife. Bei Kündigung der Grundtarife und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 MB/KK 2009. Bei einer Kündigung der Grundtarife ohne gleichzeitigen Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Ermäßigung der Beiträge aller weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG bestehenden Krankheitskosten- oder ergänzenden Pflegetagegeldversicherungen verwendet, für die Alterungsrückstellungen gemäß § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gebildet werden.

  2. Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem Fall zur Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG bestehenden ambulanten und stationären Krankheitskostenvollversicherungen (Grundtarife) verwendet. Dabei kann eine sofortige verminderte Ermäßigung der Beiträge oder eine verminderte Ermäßigung zum vereinbarten Beginn der Beitragsentlastung gewählt werden. Eine verminderte Beitragsermäßigung ergibt sich auch, wenn die Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung gekündigt werden.

  3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.
ARAG Krankenversicherung

Beitragsentlastung BE

5. Vorzeitige Beendigung der Beitragsentlastung BE und Verwendung der bestehenden Alterungsrückstellung
Ende die Grundversicherung, so endet auch die Beitragsentlastung BE

Ergänzend zu § 13 der AVB gilt ferner:

5.1 Beendigung der Beitragsentlastung BE unter Weiterführung der Grundversicherung
Endet die Vereinbarung der Beitragsentlastung BE vor Beginn der Entlastungsphase, obwohl die Grundversicherung weiterhin bei der ARAG Krankenversicherungs-AG fortgeführt wird, so wird eine bereits in der Beitragsentlastung BE gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 150 Abs. 3 VAG - bis 31.122015 § 12a Abs. 2a VAG - für die bestehende Grundversicherung verwendet.

Endet die Vereinbarung der Beitragsentlastung BE innerhalb der Entlastungsphase, obwohl die Grundversicherung weiterhin bei der ARAG Krankenversicherungs-AG fortgeführt wird, so wird eine bereits in der Beitragsentlastung BE gebildete Alterungsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sofort bei der bestehenden Grundversicherung angerechnet.


Beitragsentlastungskomponente BEK

5. Vorzeitige Beendigung einer Grundversicherung mit Beitragsentlastungskoponente BEK und Verwendung der bestehenden Alterungsrückstellung

Ergänzend zu § 13 der AVB gilt bei Beendigung einer Grundversicherung mit Beitragsentlastungskomponente BEK Folgendes:

5.1 Tarifwechsel einer Grundverischerung mit Beitragsentlastungskomponente BEK in eine andere Grundversicherung mit Beitragsentlastungskomponente BEK
Auch eine in der Beitragsentlastungskomponente BEK gebildete Alterungsrückstellung wird gemäß § 1 Teil I Absatz 6 der AVB angerechnet.

5.2 Tarifwechsel in eine Grundversicherung ohne Beitragsentlastungskomponente BEK oder in eine Krankheitskosten-Vollversicherung, die nicht zur Grundversicherung gemäß Ziffer 1 zählt
Bei einem Tarifwechsel vor dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wird eine bereits in der Beitragsentlastungskomponente BEK gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 150 Absatz 3 VAG für die dann bestehende Grundversicherung bzw. Krankheitskosten-Vollversicherung verwendet.

Bei einem Tarifwechsel nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wird eine bereits in der Beitragsentlastungskomponente BEK gebildete Alterungsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sofort bei der dann bestehenden Grundversicherung bzw. Krankheitskosten-Vollversicherung angerechnet.

AXA Krankenversicherung

- BEA PLUS und BEA-N -

6. Beitragsfreistellung

a) Nach einer mindestens dreijährigen Beitragszahlungsdauer kann auf Antrag des Versicherungsnehmers der BEA (PLUS, -N) in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden und

(1) zu einer Beitragsermäßigung führen, die mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, einsetzt, oder
(2) zu einer sofortigen Minderung der Beiträge der Hauptversicherung verwendet werden, sofern die Beitragsminderung mindestens 10 Euro beträgt.

Die Höhe der Prämienermäßigung reduziert sich in diesen Fällen. Die Berechnung der Reduzierung nimmt der Versicherer nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen vor. Nach Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kann sich bei einer Beitragsanpassung (siehe Nr. 4 - Beitragsanpassung) die Höhe der ermittelten Beitragsermäßigung verändern.

b) Während des beitragsfreien Ruhens der Hauptversicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung kann BEA (PLUS, -N) auf Antrag für den gleichen Zeitraum, jedoch höchstens 6 Monate, beitragsfrei ruhend gestellt werden. Danach lebt die Beitragspflicht für BEA (PLUS, -N) wieder auf oder es erfolgt eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend Absatz a) wobei die Mindestbeitragszahlungsdauer und die Obergrenze von 10 Euro für diesen Fall keine Anwendung findet.

10. Kündigung des BEA (PLUS, -N)

Der BEA (PLUS, -N) kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer sollte zur Vermeidung von Anspruchsverlusten zuvor prüfen, ob eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nach Nr. 6 (Beitragsfreistellung) möglich ist.

- BEA-U -

G. Vorzeitige Verwendung mit gleichzeitiger Beendigung des BEA-U

Nach einer mindestens dreijährigen Beitragszahlungsdauer kann auf Antrag des Versicherungsnehmers der Tarif BEA-U zu einer sofortigen Minderung der Beiträge der Hauptversicherung verwendet werden. Zu diesem Zeitpunkt endet die Versicherung im Tarif BEA-U.

Aufgrund der verkürzten Beitragszahlung und vorzeitigen Beitragsentlastung vermindert sich in diesem Fall die tatsächliche Beitragsentlastung. Die nach der technischen Berechnungsgrundlage gebildete Alterungsrückstellung im Tarif BEA-U wird hierbei direkt auf die Hauptversicherung angerechnet und führt zu einer sofortigen Reduzierung des Beitrags der Hauptversicherung.

Der Beitrag der Hauptversicherung wird aber nicht mehr reduziert als bis auf den aktuellen Neugeschäftsbeitrag der Hauptversicherung zum ursprünglichen Eintrittsalter, mindestens jedoch 21 Jahre. Eventuell verbleibende Rückstellungsteile werden der Rückstellung zur Prämienermäßigung im Alter zugeführt und gemäß § 12a VAG zur Beitragsstabilisierung der zugrunde liegenden Hauptversicherung verwendet.

J. Kündigung des Tarifs BEA-U

Der Tarif BEA-U kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer sollte zur Vermeidung von Anspruchsverlusten zuvor prüfen, ob eine Umwandlung in eine kleine Anwartschaft nach Abschnitt F oder eine vorzeitige Beitragsentlastung nach Abschnitt G möglich ist.

Barmenia Krankenversicherung

- Tarif EB -

2.5 Herabsetzung oder Fortfall des Ermäßigungsbetrages

Bei einer Änderung des Versicherungsschutzes in der Krankheitskostenversicherung wird der Ermäßigungsbetrag entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen auf den neuen Versicherungsschutz übertragen.

Wird vor Wirksamwerden der Beitragsermäßigung die monatliche Beitragsrate für die Krankheitskostenversicherung reduziert, wird der vereinbarte Ermäßigungsbetrag ebenfalls reduziert, sofern er 100 % der monatlichen Beitragsrate der Krankheitskostenversicherung übersteigt. Der dabei nicht mehr benötigte Teil der Alterungsrückstellung wird zusätzlich zur Beitragsermäßigung ab Beginn der vereinbarten Ermäßigung verwendet.

Dies gilt entsprechend auch bei sonstigen Reduzierungen des Ermäßigungsbetrages oder einer Beendigung der Sondervereinbarung vor Beginn der Beitragsermäßigung, sofern ein Krankheitskostentarif, Krankenhaustagegeldtarif oder eine Pflege- Ergänzungsversicherung bestehen bleibt.

Wird nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung die monatliche Beitragsrate für die Krankheitskostenversicherung reduziert, wird der Ermäßigungsbetrag ebenfalls reduziert, sofern er 100 % der monatlichen Beitragsrate der Krankheitskostenversicherung übersteigt. Aus dem überschießenden Teil werden - entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen - spätere Beitragserhöhungen gemildert. Entsprechendes gilt bei Steigerung des Ermäßigungsbetrages nach Ziffer 2.4.

- Tarif BA67+ -

7.2 Beendigung der Sonderbedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter

§ 13 der Musterbedingungen (MB/KK 09) gilt entsprechend für die Beendigung der Sonderbedingungen. Enden die Sonderbedingungen, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung unmittelbar als Nachlass auf den Beitrag eines weiterhin bestehenden Grundtarifs gemäß Ziffer 2.1 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt maximal in Höhe der Beiträge der Grundtarife (also maximal bis zum Nullbeitrag). Auf Tarife der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bKV) kann der Nachlass nicht angerechnet werden.

Bleibt kein Grundtarif gemäß Ziffer 2.1 bestehen, verfällt die Alterungsrückstellung aus den Sonderbedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.

Eine vollständige oder teilweise Auszahlung der Beitragsermäßigung oder eine Übertragung auf eine andere versicherte Person ist ausgeschlossen.

Die Höhe des Nachlasses, der sich aus einem beendeten Ermäßigungsbetrag gemäß Ziffer 6.2 ergibt, kann sich bei einer Beitragsanpassung gemäß Ziffer 3.3 ändern.

Bayerische Beamtenkrankenkasse

- Tarif BEST

V. Ende der Sonderbedingungen

  1. Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter und alle damit vom Versicherungsnehmer erworbenen Rechte enden mit Beendigung des Versicherungsschutzes nach den Grundtarifen.
  2. Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Aus der vorhandenen Alterungsrückstellung wird nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige nunmehr allerdings verminderte Beitragsermäßigung eingeräumt.
  3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Sonderbedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.
  4. Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Ein Wechsel des Grundtarifes oder die Erhöhungen oder Reduzierungen des Ermäßigungsbetrages haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.
  5. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, mindestens aber bis einen Monat nach Zugang der Mitteilung.
Continentale Krankenversicherung inkl. Mannheimer

Continentale

- Tarif BE, BE-U -

- 10.

Die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter enden mit der Beendigung des Tarifs der Krankheitskostenversicherung, in dem sie vereinbart sind, falls kein anderer Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz fortgeführt wird. Gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen dann aus den Besonderen Bedingungen nicht mehr.

Hinweis:

- 11.

Sind die Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter vereinbart, wird die Tarifbezeichnung der betroffenen Tarife durch BE ergänzt.


Mannheimer Besondere Vereinbarung zur Beitragsreduzierung in der Krankheitskostenversicherung im Alter
(Mannheimer BV 2008 Kranken Beitragsreduzierung)

Ist in der Krankheitskostenversicherung vereinbart, dass sich der Beitrag nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres um einen bestimmten Betrag vermindert und endet diese Vereinbarung bevor die Reduzierung wirksam wird, ohne dass ein Wechsel in einen Tarif, der der versicherten Person offen steht, vorgenommen wurde, gilt folgendes:

Die auf die Besondere Vereinbarung entfallende Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person steigende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird in eine Krankenhaustagegeldversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif EKH übertragen, wenn die Alterungsrückstellung die nach Tarif EKH erforderliche Mindesthöhe erreicht. Die Höhe des auf Tarif EKH zu übertragenden Anrechnungswertes (Einmalbeitrag) ist in den technischen Berechnungsgrundlagen der Krankheitskostenversicherung festgelegt.

Debeka Krankenversicherung

- M 65, 67 -

6. Kündigung

Kündigt ein Versicherungsnehmer die Besonderen Bedingungen M und besteht für die versicherte Person ein Krankheitskostentarif mit Alterungsrückstellungen bei dem Versicherer, wird diesem die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung der Rückstellung für die Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter nach den geltenden Bedingungen gutgeschrieben. Ansonsten ergeben sich für den Versicherungsnehmer bei Kündigung keinerlei Rechte und Ansprüche aus den Bedingungen M.

DEVK Krankenversicherung

- Tarif BE-A, BE-S, BE-A (U), BE-S (U)

4. Endet die versicherbarkeit durch Wegfall der Voraussetzung gemäß Nr. 1, so enden auch die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter und die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung wird auf eine beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung angerechnet, sofern das sich ergebende Tagegeld mindestens 5 Euro beträgt.

Bei Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter und Weiterbestehen der Krankheitskostenversicherungen wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Beitragsreduzierung in einer der verbleibenden Krankheitskostenversicherungen verwendet.

BE-A, BE-A (U): Die Beiträge sind lebenslang zu entrichten.
BE-S, BE-S (U): Die Beitragszahlung endet mit Beginn der Beitragsentlastung.

DKV Deutsche Krankenversicherung

- V 65 -

Beendigung der Vereinbarung "Beitragsentlastung"

  • Die Vereinbarung "Beitragsentlastung" kann nur neben den o. g. Tarifen oder solchen Krankheitskostenversicherungen der DKV bestehen, die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen und bei denen im Tarifteil bzw. in den jeweiligen Tarifteilen die "Beitragsentlastung" geregelt ist.
  • Endet die Vereinbarung "Beitragsentlastung", wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung auf den Beitrag einer bei uns für die versicherte Person weiter bestehenden rankheitskostenversicherung angerechnet. Dabei kann eine sofortige Anrechnung oder eine Anrechnung zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit gewählt werden.
  • Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG nicht vorgesehen ist, gilt:
    Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei uns, verfällt die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung zugunsten der Versichertengemeinschaft.
    Für Versicherte, deren für die Beitragsentlastungsvereinbarung zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat und für die die Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG vorgesehen ist, gilt:
    Endet mit der Vereinbarung "Beitragsentlastung" auch die Krankheitskostenversicherung nach Nr. 1.5 Abs. 1, und besteht dann für die versicherte Person keine andere Krankheitskostenversicherung mehr bei uns, gelten die Regelungen zu § 20 Abs. 10 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 13 Abs. 8 AVB der anderen o. g. Tarife entsprechend.
    Wird eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und hat die Vereinbarung "Beitragsentlastung" zehn Jahre bestanden, wird der Gegenwert für die Alterungsrückstellung aus dieser Vereinbarung auf eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung angerechnet, soweit dadurch bei der weiter bestehenden Versicherung eine monatliche Beitragsrate von 2,56 EUR nicht unterschritten wird.

- VV 65 -

1.4 Was geschieht mit der Alterungsrückstellung, wenn diese Vereinbarung endet?

  • Endet diese Vereinbarung, rechnen wir die Alterungsrückstellung auf den Beitrag der Krankheitskostenversicherung an. Sie können zwischen einer sofortigen Anrechnung oder einer Anrechnung zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit wählen.
  • Endet auch die Krankheitskostenversicherung, und wird für die versicherte Person bei einem anderen Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen, gilt Folgendes:
    Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Unternehmen übertragen. Der Übertragungswert bezieht sich auf den Teil der Krankheitskostenversicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entsprechen.
    Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann.
    Endet die Krankheitskostenversicherung und hat diese Vereinbarung mindestens zehn Jahre bestanden, gilt Folgendes:
    Wir übertragen den maßgeblichen Gegenwert für die Alterungsrückstellung auf eine mit uns vereinbarte Pflegeergänzungsversicherung oder Krankenhaustagegeldversicherung.
Generali Deutschland Krankenversicherung, ehemals CENTRAL

- Tarif BE, EBE, EBE63

7. Beendigung

7.1 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Beitragsreduktion im Alter mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der zugrunde liegenden Krankheitskostenversicherung kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Vor Wirksamwerden der Beitragsreduktion wird mit der Beendigung der bisher vereinbarten Beitragsreduktion im Alter diese entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlaß umgewandelt, sofern für die versicherte Person, für die die Beitragsreduzierung vereinbart war, mindestens ein Krankheitskostentarif fortbesteht.

7.2 Die Vereinbarung einer Beitragsreduktion endet ferner, wenn die zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung endet, d. h. wenn für die versicherte Person kein Krankheitskostentarif mehr bei der Central besteht.

Hinweis: Offenbar kann die CENTRAL den EBE auch sofort beenden. Das ist die Erfahrung von Versicherungsmaklern und DVAG-Mitarbeitern. Außerdem steht in einer Powerpoint der DVAG (Präsentation erfolgte zur Anpassung 01.2012):

"Kunde kann sofort EBE kündigen und das eingezahlte Kapital vermindert dauerhaft den Beitrag..."

Globale Krankenversicherung

- BEA -

2. Der Versicherungsnehmer kann zum Ende eines Versicherungsjahres die Senkung der vereinbarten Beitragsentlastung entsprechend den „Technischen Berechnungsgrundlagen“ verlangen.

Gothaer Krankenversicherung

- V -

E. Beitragssenkung

...

Wird die Versicherung gekündigt, so wird die für den Anspruch auf Beitragssenkung gebildete Alterungsrückstellung entsprechend der technischen Berechnungsgrundlagen in eine beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung umgewandelt. Voraussetzung hierfür ist, dass das sich dabei ergebende Krankenhaustagegeld die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Mindesthöhe nicht unterschreitet, und dass der Versicherte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann anstelle einer beitragsfreien Krankenhaustagegeldversicherung die für den Anspruch auf Beitragssenkung gebildete Alterungsrückstellung entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen sofort beitragsmindernd in eine fortbestehende Krankheitskostenversicherung des Versicherten angerechnet werden, sofern für die Krankheitskostenversicherung die Bildung einer Alterungsrücksellung vorgesehen ist und soweit mit der Anrechnung ein in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegter Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Ein nicht gutgebrachter Teil der Alterungsrückstellung wird der Rückstellung für Beitragsermäßigung im Alter des Versicherten zugeführt.

Wählt ein Versicherungsnehmer die beitragsmindernde Anrechnung der Mittel, ist eine Rückführung in ein beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung ausgeschlossen.

- MediSafe -

F. Vorzeitige Beendigung/Kündigung und Verwendung der bestehenden Alterungsrückstellung

  1. Der Versicherungsnehmer kann Tarif MediSafe unabhängig vom Fortbestehen der Grundversicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages nach Tarif MediSafe vor Beginn des vereinbarten Beitragsentlastungszeitraums wird eine bereits gebildete Alterungsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als sofortiger Nachlass für eine bestehende Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeldversicherung oder eine bestehende Pflegeergänzungsversicherung angerechnet.
  2. Besteht in dem vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag kein für eine Anrechnung der Alterungsrückstellung entsprechender Versicherungsschutz, kann eine für die Ermäßigung bereits gebildete Alterungsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf eine Pflegeergänzungsversicherung, für die eine Alterungsrückstellung gebildet wird und Versicherungsfähigkeit besteht, angerechnet werden. Es gelten die für den Neuabschluss gültigen Annahmerichtlinien des Versicherers. Kommt ein Vertrag über eine Pflegeergänzungsversicherung nicht zustande, verfällt die Alterungsrückstellung an die Versichertengemeinschaft.
  3. Voraussetzung für die Anrechnung einer Alterungsrückstellung ist, dass Tarif MediSafe 36 Monate ununterbrochen beitragspflichtig bestanden hat (vgl. Abschnitt B. 1.3) und die Beitragsermäßigung zum Entlastungszeitpunkt noch nicht wirksam geworden ist. Andernfalls verfällt die Alterungsrückstellung an die Versichertengemeinschaft. Die Übertragung einer bereits gebildeten Alterungsrückstellung auf eine andere versicherte Person sowie eine Auszahlung ist ausgeschlossen.
HALLESCHE Krankenversicherung

- MBZ -

5. Kündigung der MBZ

5. Endet die Beitragsermäßigung, so kann diese nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 6 und 7 in eine beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung oder in einen sofortigen Beitragsnachlass in der Krankheitskostenversicherung entsprechend der vorhandenen Deckungsrückstellung umgewandelt werden unter der Voraussetzung, dass
- die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet hat;
- der Differenzbeitrag für die Beitragsermäßigung mindestens 10 volle Jahre bezahlt wurde;
- das bei Umwandlung in eine beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung sich ergebende Krankenhaustagegeld mindestens 2,50 € beträgt;
- die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden ist.

Die näheren Einzelheiten regelt die technische Berechnungsgrundlage.

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5. Kündigung der MBZflex, MBZ.flex

Der Versicherungsnehmer kann die MBZflex, MBZ.flex mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Mit der Kündi-gung endet der Anspruch auf Beitragsermäßigung. Sofern beim Versicherer noch eine substitutive Krankheitskostenversicherung besteht, ist anstelle der Kündigung eine Reduzierung der Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreistellung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 4.2.2 und 4.2.3 möglich.

Hanse Merkur Krankenversicherung

- MBZ -

Beendigung

  1. Endet die Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person, so enden auch die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung, und die Alterungsrückstellung aus den Sonderbedingungen verfällt zugunsten der Versichertengemeinschaft.
  2. Enden die Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG für die versicherte Person bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet. Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellung aus den Sonderbedingungen zugunsten der Versichertengemeinschaft.

- BEN -

Beendigung der Krankheitskostenversicherung

  1. Endet die substitutive Krankheitskostenversicherung und wird sie ohne Unterbrechung bei einem anderen Unternehmen der Privaten Krankenversicherung fortgesetzt, so enden auch diese Sonderbedingungen, und die nach ihren technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird als Teil des Übertragungswerts an das fortführende Unternehmen übertragen.
  2. Endet die substitutive Krankheitskostenversicherung, ohne dass sie in unmittelbarem Anschluss bei einem anderen Unternehmen der Privaten Krankenversicherung fortgesetzt wird, und besteht zu diesem Zeitpunkt ein nicht substitutiver Krankheitskostentarif mit Alterungsrückstellung oder wird ein solcher Tarif neu abgeschlossen, so werden die Sonderbedingungen fortgeführt. Existiert kein entsprechender Tarif, so enden die Sonderbedingungen, und die hieraus gebildete Alterungsrückstellung wird zugunsten der Versichertengemeinschaft verwendet. Das gleiche gilt, wenn alle Krankheitskostentarife mit Alterungsrückstellung zu einem späteren Zeitpunkt enden.

Kündigung der Sonderbedingungen

Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der auf dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist; es endet am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.

Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Sonderbedingungen für die versicherte Person weiterhin Krankheitskostentarife mit Alterungs-rückstellung, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Sonderbedingungen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitrags-mindernd auf die Beiträge dieser Tarife angerechnet, soweit sie nicht als Übertragungswert an ein anderes Unternehmen der Privaten Krankenversicherung übergeht. Besteht keine solche Krankheitskosten-versicherung fort, so wird die Alterungsrückstellung zugunsten der Versichertengemeinschaft verwendet.

HUK-COBUG-Krankenversicherung

- BET -

VI. Ende der Besonderen Bedingungen

Der Versicherungsnehmer kann diese Besonderen Bedingungen unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das angesparte Kapital verfällt dann zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.

Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Ein Wechsel des Grundtarifs, Erhöhungen oder Reduzierungen des Ermäßigungsbetrages haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.

Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, mindestens aber bis einen Monat nach Zugang der Mitteilung.

INTER Krankenversicherung

- BEA -

8. Wegfall der vereinbarten BEA

8.1 Die BEA entfällt mit dem vollständigen Wegfall der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung.
8.2 Der Versicherungsnehmer kann im Zusammenhang mit
- einer Beitragsanpassung in der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung oder
- der Umstellung der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung von einer substitutiven Krankenversicherung (d.h. Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann) auf eine nicht substitutive Krankenversicherung
die Aufhebung der BEA verlangen.

9. Folgen des Wegfalls der vereinbarten BEA

9.1 Ist die BEA seit mindestens 60 Monaten vereinbart, wird die freiwerdende Rückstellung der Zusatzrückstellung der zugrunde liegenden Krankheitskostenversicherung der versicherten Person zugeführt, sofern für diese Versicherung eine Alterungsrückstellung gebildet wird; ist eine solche Krankheitskostenversicherung nicht oder nicht mehr vorhanden, erfolgt die Zuführung in die Zusatzrückstellung einer bestehenden Krankenhaustagegeld- oder Pflegetagegeldversicherung der versicherten Person.

Anstelle der Zuführung in die Zusatzrückstellung kann der Versicherungsnehmer mit einer Frist von zwei Wochen zum Termin des Wegfalls der BEA verlangen, dass die freiwerdende Rückstellung in eine sofort beginnende, dauerhafte Beitragsermäßigung für die zugrunde liegende Krankheitskostenversicherung der versicherten Person umgewandelt wird, sofern für diese eine Alterungsrückstellung gebildet wird; ist eine solche nicht oder nicht mehr vorhanden wird der Beitrag für eine bestehende Krankenhaustagegeld- oder Pflegetagegeldversicherung der versicherten Person ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Umwandlung zu einer Beitragsminderung von mindestens 10 Euro führt.
Die Höhe der Ermäßigung ergibt sich aus den technischen Berechnungsgrundlagen. Ist hiernach nicht die gesamte freiwerdende Rückstellung zur Ermäßigung zu verwenden, werden die übrig bleibenden Teile der freiwerdenden Rückstellung der Zusatzrückstellung dieser Versicherung zugeführt.
Ist die BEA seit weniger als 60 Monaten vereinbart, verfällt die freiwerdende Rückstellung. Eine Auszahlung der freiwerdenden Rückstellung erfolgt generell nicht.
Der Versicherungsnehmer erhält als Mitteilung einen neuen Versicherungsschein.

9.2 Für Versicherte, deren substitutive Krankenversicherung zusammen mit dem Wegfall der BEA endet und gleichzeitig bei einem anderen Versicherer neu abgeschlossen wird, gelten abweichend von Nr. 9.1 die Regelungen zu § 13 Teil I Abs. 10 AVB entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Mitgabe des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG hat.
Ist die BEA seit mindestens 60 Monaten vereinbart, werden ggf. übrig bleibende Teile der BEA-Rückstellung gemäß Nr. 9.1 verwendet.

LVM Krankenversicherung

- VorsorgePlus -

(9) Kündigung

a) durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung nach Tarif Vorsorge-Plus bzw. Vorsorge-Plus (M/F) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende kündigen. Um Anspruchsverluste zu vermeiden, kann der Versicherungsnehmer stattdessen nach Abs. 6 die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung beantragen.

b) durch den Versicherer
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Um Anspruchsverluste zu vermeiden, kann der Versicherungsnehmer bei außerordentlicher Kündigung die Fortführung der Versicherung nach Tarif Vorsorge-Plus bzw. Vorsorge-Plus (M/F) durch Beitragsfreistellung nach Abs. 6 unter Verrechnung eventuell vorhandener Beitragsrückstände beantragen.

MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung

- ABE -

§ 3 Ende der Zuschlagszahlung

  1. Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt.
  2. Die Höhe der reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses wird entsprechend den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

§ 4 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  1. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarife übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei gem. § 3 Abs. 2 ermittelt.
  2. Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABE Anspruch ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.
  3. Bei Beitragserhöhungen wird die ABE-Summe bis zum Alter von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen eine Anpassung der ABE-Summe.
  4. Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarifen.

- ABE (U) -

§ 4 Ende der Zuschlagszahlung

  1. Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt; eine weitere Ermäßigung gemäß § 2 Satz 3 erfolgt in diesem Falle nicht.
  2. Die Höhe der gemäß Abs. 1 reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses wird entsprechend den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.

§ 5 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

  1. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungstarife übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei gemäß § 4 Abs. 2 ermittelt.
  2. Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABE Anspruch ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.
  3. Bei Beitragserhöhungen im zugrundeliegenden Tarif wird die ABE-Summe bis zum Alter von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen eine Anpassung der ABE-Summe.
  4. Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungstarifen.
NÜRNBERGER KRANKENVERSICHERUNG

- BET, BET (U) -

4. Einstellung der Beitragszahlung

Der Versicherungsnehmer kann die Beitragszahlung für die Beitragsermäßigung im Alter frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres (Kalenderjahres) einstellen, sofern er dies dem Versicherer mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres mitgeteilt hat und sofern die Ermäßigungsphase noch nicht begonnen hat. Die Einstellung der Beitragszahlung kann auf einzelne Personen beschränkt werden.

Dabei wird die bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Beitragszahlung für den Ermäßigungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Verfahren zur Beitragsermäßigung verwendet.

Die Beitragsermäßigung setzt bei Einstellung der Beitragszahlung vor Vollendung des 67. Lebensjahres grundsätzlich vom Ersten des Monats an ein, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgt.

5. Beendigung der Krankheitskostentarife

Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung (siehe auch Ziffer 1.1) und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung.

Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung ohne gleichzeitigen Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages, wird die für den Ermäßigungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Verfahren auf eine für die versicherte Person beim Versicherer weiterbestehende Krankheitskosten-Versicherung angerechnet. Ist die Anrechnung mangels einer weiterbestehenden Krankheitskosten-Versicherung nicht möglich, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die für den Ermäßigungsbetrag gebildete Alterungsrückstellung auf eine bestehende oder, falls nicht vorhanden, auf eine neu zu vereinbarende Pflegezusatzversicherung angerechnet wird. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass zum Beendigungszeitpunkt der substitutiven Krankheitskosten-Versicherung die Ergänzenden Bedingungen zur Beitragsermäßigung im Alter mindestens fünf Versicherungsjahre bestanden haben.

ottonova Krankenversicherung

Sonderbedingung BEK 64 und BEK 67

§ 6 Ende der Sonderbedingungen

  1. Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsreduktion im Alter und alle damit vom Versicherungsnehmer erworbenen Rechte enden gleichzeitig mit der Beendigung des Grundtarifs.

  2. Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen unabhängig vom Weiterbestehen des Grundtarifes zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 2 Wochen kündigen Aus der bis dahin gebildeten Alterungsrückstellung wird nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige Beitragsreduktion eingeräumt.

  3. Der Versicherer verzichte hinsichtlich dieser Sonderbedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Provinzial Krankenversicherung

- PBE -

§ 5 Beendigung der „Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer
Beitragsermäßigung im Alter“

  1. Die „Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter“ enden mit der Kündigung der Grundtarife.
    Bei Kündigung der Grundtarife und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 MB/KK 2009.
    Bei einer Kündigung der Grundtarife ohne gleichzeitigen Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderen privaten wird die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur sofortigen Ermäßigung der Beiträge aller weiterhin bei der Provinzial Krankenversicherung Hannover AG bestehenden Krankheitskosten- oder ergänzenden Pflegetagegeldversicherungen verwendet, für die Alterungsrückstellungen gemäß § 8a Abs. 2 MB/KK 2009 gebildet werden.
  2. Der Versicherungsnehmer kann die „Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter“ unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung wird in diesem Fall zur Ermäßigung der Beiträge der weiterhin bei der Provinzial Krankenversicherung Hannover AG bestehenden ambulanten und stationären Krankheitskostenvollversicherungen (Grundtarife) verwendet. Dabei kann eine sofortige verminderte Ermäßigung der Beiträge oder eine verminderte Ermäßigung zum vereinbarten Beginn der Beitragsentlastung gewählt werden.
    Eine verminderte Beitragsermäßigung ergibt sich auch, wenn die „Besonderen Bedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter“ nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung gekündigt werden.
  3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.
R+V Krankenversicherung

- BET, WBET, BET-U, WBET-U -

7. Beendigung

7.1 Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter

Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden.
Die bis zum Beendigungszeitpunkt der Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter gebildete Alterungsrückstellung wird entsprechend den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlass in den für die versicherte Person bestehenden Krankheitskostentarifen gemäß Nr. 1 bzw. Nr. 2 umgewandelt, wobei der niedrigste Erwachsenenbeitrag nicht unterschritten werden darf. Ein nicht gut gebrachter Teil der Alterungsrückstellung wird der Rückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter des Versicherten zugeführt.

7.2 Beendigung der Krankheitskostentarife

Bei Beendigung aller für die versicherte Person gemäß Nr. 1 bzw. Nr. 2 bestehenden Krankheitskostentarife enden die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter entsprechend.

SDK Süddeutsche Krankenversicherung

- BE -

§ 8 Beendigung

  1. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die Beitragsreduktion im Alter mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres der zugrundeliegenden Krankheitskostenversicherung kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne Personen beschränkt werden. Vor Wirksamwerden der Beitragsreduktion wird mit der Beendigung der bisher vereinbarten Beitragsreduktion im Alter diese entsprechend den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen sofortigen Beitragsnachlass umgewandelt, sofern für die versicherte Person, für die die Beitragsreduzierung vereinbart war, mindestens ein Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.
  2. Die Vereinbarung einer Beitragsreduktion endet ferner, wenn die zugrundeliegende Krankheitskostenversicherung endet, d. h., wenn für die versicherte Person kein Krankheitskostentarif nach § 1 besteht. Entsprechend der Regelung unter Ziffer 1 erfolgt eine Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass, sofern für die versicherte Person ein anderer als in § 1 aufgeführter Krankheitskostentarif oder eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine ergänzende Pflegekrankenversicherung besteht.
  3. Liegen in den Ziffern 1 und 2 die Voraussetzungen für die Umwandlung in einen sofortigen Beitragsnachlass nicht vor, verfällt die nach diesen Zusatzbedingungen gebildete Alterungsrückstellung zugunsten der verbleibenden Versichertengemeinschaft.
    In den Ziffern 1 und 2 dürfen die um den sofortigen Beitragsnachlass verminderten Monatsbeiträge die niedrigsten Erwachsenenbeiträge nicht unterschreiten. Ein nicht gut gebrachter Teil wird der Rückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter des Versicherten zugeführt.
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung, inkl. Deutscher Ring

SIGNAL Krankenversicherung

- peB -

D Ende der Besonderen Bedingungen

  1. Die Besonderen Bedingungen zur privaten Beitragsentlastung können nur in Verbindung mit den Grundtarifen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. vereinbart werden. Mit der Beendigung der Grundtarife enden daher auch die Besonderen Bedingungen für die versicherte Person.
  2. Enden die Besonderen Bedingungen, wird die für den Entlastungsbetrag gebildete Rückstellung entsprechenden den technischen Berechnungsgrundlagen sofort beitragsreduzierend auf eine für die versicherte Person bei der SIGNAL Krankenversicherung a. G. weiterbestehende Krankheitskostenversicherung angerechnet.
    Sofern keine Krankheitskostenversicherung bei der SIGNAL Krankenversicherung a. G. fortgeführt wird, verfällt die für den Entlastungsbetrag gebildete Rückstellung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.
  3. Besteht bei Beendigung der Grundtarife ein Anrecht auf einen Übertragungswert im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG, so wird abweichend von D 2 die bezüglich der Vereinbarung zur privaten Beitragsentlastung gebildete Rückstellung bei der Ermittlung des Übertragungswertes entsprechend berücksichtigt.
  4. Die SIGNAL Krankenversicherung a. G. verzichtet hinsichtlich der Besonderen Bedingungen zur privaten Beitragsentlastung auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Deutscher Ring Krankenversicherung

- Tarif BSA, BSA-U

Kündigung der Sonderbedingungen

7 - Bei Kündigung dieser Sonderbedingungen bleiben die schon erworbenen Beitragssenkungsansprüche unter der Voraussetzung bestehen, dass die Sonderbedingungen mindestens 5 Jahre ununterbrochen vereinbart waren und sich zum vereinbarten Ermäßigungsbeginn eine Beitragssenkung von mindestens 15,– EUR ergibt. Die Höhe der Beitragsermäßigung ermittelt sich entsprechend den gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.

8 - Bei Beendigung der Krankheitskostenversicherung enden automatisch die Sonderbedingungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ansprüche auf Beitragssenkung bestehen nicht mehr.

UKV UNION KRANKENVERSICHERUNG

- Tarif BEA 65 -

V. Ende der Sonderbedingungen

  1. Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter und alle damit vom Versicherungsnehmer erworbenen Rechte enden mit Beendigung des Versicherungsschutzes nach den Grundtarifen.
  2. Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Aus der vorhandenen Alterungsrückstellung wird nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige nunmehr allerdings verminderte Beitragsermäßigung eingeräumt.
uniVersa Krankenversicherung

- BE|flex -

5 Beendigung

5.1 Kündigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF)
Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) jederzeit zum Ende des Monats kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

5.2 Ende des Grundtarifs
Endet ein Grundtarif einer versicherten Person, so enden auch die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF), sofern nicht weitere Grundtarife bestehen.
Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskostenversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I.
Wird ein Grundtarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder für einen Grundtarif das beitragsfreie Ruhen vereinbart, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF). Das Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 und das Recht zur Anpassung des Reduktionsbetrages nach Ziffer 4.1 bleiben unberührt.

5.3 Ende der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF)
Enden die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) und hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 12 a Abs. 2 a VAG für eine bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehende Krankheitskostenversicherung verwendet. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) das 62. Lebensjahr bereits vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet.
Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellung aus den Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter BE|flex (BEF) zugunsten der Versichertengemeinschaft.

- uni-BE|flex -

5 Beendigung

5.1 Kündigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF)
Der Versicherungsnehmer kann die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) jederzeit zum Ende des Monats kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
Personen beschränkt werden.

5.2 Ende des Grundtarifs
Endet ein Grundtarif einer versicherten Person, so enden auch die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF), sofern nicht weitere Grundtarife bestehen.
Bei Kündigung der substitutiven Krankheitskostenversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages bei einem anderem privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht Anspruch auf einen Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I.
Wird ein Grundtarif in Form einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt oder für einen Grundtarif das beitragsfreie Ruhen vereinbart, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF). Das Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 und das Recht zur Anpassung des Reduktionsbetrages nach Ziffer 4.1 bleiben unberührt.

5.3 Ende der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF)
Enden die Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) und hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter gemäß § 12 a Abs. 2 a VAG für eine bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehende Krankheitskostenversicherung verwendet. Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) das 62. Lebensjahr bereits vollendet, wird die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Alterungsrückstellung sofort beitragsmindernd auf den Beitrag einer bei der uniVersa Krankenversicherung a.G. bestehenden Krankheitskostenversicherung angerechnet.
Besteht keine solche Krankheitskostenversicherung, so verfällt die Alterungsrückstellung aus den Besonderen Bedingungen für die Reduzierung des Beitrags im Alter uni-BE|flex (uni-BEF) zugunsten der Versichertengemeinschaft.

VRK Krankenversicherung ehemals Pax-Familienfürsorge

- BEIT-ERM -

VI. Ende der Besonderen Bedingungen

Der Versicherungsnehmer kann diese Besonderen Bedingungen unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das angesparte Kapital verfällt dann zu Gunsten der Versichertengemeinschaft.

Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Besonderen Bedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.

Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Ein Wechsel des Grundtarifs, Erhöhungen oder Reduzierungen des Ermäßigungsbetrages haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.

Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, mindestens aber bis einen Monat nach Zugang der Mitteilung.

Württembergische Krankenversicherung

- SBA, SBAN -

4.3 Beendigung der SBA/SBAN
Werden die SBA/SBAN aufgehoben und bleibt die Krankheitskostenversicherung weiterhin bestehen, wird die vereinbarte Beitragsermäßigung nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen in eine sofortige Beitragsermasigung in der Krankheitskostenversicherung umgewandelt.

Die SBA/SBAN endet mit der Krankheitskostenversicherung.

- SBVU, SBZU -

4.3 Beendigung der SBVU/SBZU
Werden die SBVU/SBZU aufgehoben und bleibt die Krankheitskostenversicherung weiterhin bestehen, wird die vereinbarte Beitragsermäßigung nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen in eine sofortige Beitragsermäßigung in der Krankheitskostenversicherung umgewandelt.

Die SBVU/SBZU endet mit der Krankheitskostenversicherung.

ES GIBT AUSNAHMEN

AXA Krankenversicherung hat zwei Varianten des BEA:

BEA: Die Beiträge sind lebenslang zu entrichten
BEA /P - BEA Plus: Die Beitragszahlung ist lebenslang zu bezahlen, aber der BEA /P kann ab dem 3. Vertragsjahr beitragsfrei gestellt. Die Beitragsentlastung aus dem angesparten Kapital erfolgt entweder sofort oder ab dem 65. Lebensjahr.

DEVK Krankenversicherung hat zwei Varianten des BE an:

BE-A: Die Beiträge sind lebenslang zu entrichten
BE-S: Die Beitragszahlung endet mit Beginn der Beitragsentlastung.


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